Rn. 25

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Es handelt sich ungeachtet der Bezeichnung als Auftrag um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiete des Steuerrechts, für deren Ausführung der Empfänger kein Entgelt verlangen darf; vgl BGH NJW 1997, 2753, Eisendick, FR 1998, 49 Tz 1; Hamacher/Dahm in Korn, § 44a EStG Rz 10.

 

Rn. 26

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Er ist auf amtlich vorgeschriebenem, nicht amtlich hergestelltem Vordruck zu erteilen und zu unterschreiben. Zum geltenden Muster vgl BMF BStBl I 2012, 953 Rz 257 und Anlage 2 zu dem BMF-Schreiben in der geänderten Fassung BMF v 31.07.2013, BStBl I 2013, 940.

 

Rn. 27

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Fehlende Angaben redaktioneller Art, die der Empfänger aus seinen Unterlagen selbst ergänzen kann, machen den Freistellungsauftrag diesseitigen Erachtens nicht unwirksam; ebenso Hamacher/Dahm in Korn, § 44a EStG Rz 9 unter Hinweis auf eine abweichende Auffassung des BMF v 02.12.1996 in einem Schreiben an den Bundesverband Deutscher Banken. Das BMF hat eine solche Auffassung in seinem grundlegenden Schreiben v 09.10.2012 (BMF BStBl I 2012, 953) nicht wiederholt. Eine solche Auffassung macht auch keinen Sinn, denn wenn der StPfl einen Auftrag an seine Bank sendet und von jener Angaben ergänzen lässt, die dort im Zweifel schneller verfügbar sind, so ist nicht erkennbar, welches Interesse der FinVerw dadurch berührt werden sollte. Der Freistellungsauftrag selbst verbleibt ohnehin bei der Meldestelle, vgl Weber/Grellet in Schmidt, § 44a EStG Rz 23. Zwingend ist allerdings die Unterschrift des Gläubigers der KapErtr auf dem Freistellungsauftrag erforderlich sowie die ID-Nr nach § 139b AO; § 44a Abs 2a S 1 EStG.

 

Rn. 28

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Wenn nicht etwas anderes bestimmt wird, gilt der Freistellungsauftrag unbefristet. Zu beachten ist aber, dass nach § 44a Abs 2a S 2 EStG ältere Freistellungsaufträge mit Ablauf des 31.12.2015 unwirksam werden, wenn der Meldestelle die ID-Nr des StPfl nicht vorliegt. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehegatten müssen zwingend beide ID-Nr vorliegen. Bei Beendigung der Kundenbeziehung gilt der Freistellungsauftrag noch für das Jahr der Beendigung, nicht aber mehr für spätere Jahre, weil allein in der Auflösung der Kundenbeziehung noch keine Änderung des Freistellungsauftrages zu sehen sei; OFD Mchn v 27.09.1996, DB 1996, 2204.

 

Rn. 29

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ab dem Tode des StPfl, der den Freistellungsauftrag erteilt hat, fließen die KapErtr dem Erben zu. Nur ein neuer Freistellungsauftrag berechtigt zur Abstandnahme; allerdings muss zum Zuflusszeitpunkt das Konto oder Depot bereits auf den Erben lauten.

 

Rn. 30

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zusammen zu veranlagende Ehegatten können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Er erfasst ihre Gemeinschaftskonten oder -depots sowie die Einzelkonten oder -depots der Ehegatten. Beim Tode eines Ehegatten bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag nur noch eingeschränkt wirksam. Er bezieht sich nur noch auf die Einzelkonten oder -depots des überlebenden Ehegatten; BMF BStBl I 2012, 953 Rz 257.

 

Rn. 31

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Auf Basis einer Verwaltungsregelung (BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rz 291–294) können die Kreditinstitute unter definierten Bedingungen bei "losen Personenzusammenschlüssen" vom Steuerabzug absehen. Diese positive Vereinfachung wird jedoch für eine Vielzahl von Fällen eingeschränkt, ohne dass dafür eine nähere Begründung geliefert würde. So werden insb Wohnungseigentümergemeinschaften ausgeschlossen. Zwar ist die WEG eher eine Zwangsgemeinschaft als ein loser Zusammenschluss, aber es handelt sich um eine Struktur, bei der Veränderungen eher seltener sind als bei Sportgruppen oder Sparclubs. Deshalb wäre eine deutliche Vereinfachung für die Kreditinstitute zu erzielen.

 

Rn. 32–39

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vorläufig frei

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