Rn. 20

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Muttergesellschaft muss eine "Gesellschaft" iSd Nr 1 der Anlage 2 (zu § 43b EStG) sein. Dabei werden nicht nur KapGes und Genossenschaften aufgeführt, sondern auch bestimmte wirtschaftliche Vereine (VVaG) und mit BgA vergleichbare Institutionen.

 

Rn. 21

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Weitgehend sind bei den Staaten auch noch Auffangklauseln enthalten für "andere nach ... Recht gegründete Gesellschaften oder Körperschaften". Weil daneben noch Nr 3 der Anlage 2 (zu § 43b EStG) Anforderungen zur Besteuerung stellt, ist der sich anschließende Relativsatz "die der ... KSt unterliegen" abstrakt zu verstehen und dient nur der Abgrenzung der Rechtsform im Sinne eines eigenen KSt-Subjekts von Personenzusammenschlüssen mit Zurechnung bei den einzelnen Beteiligten. Dies gilt namentlich für PersGes, die nach dem Steuerrecht ihres Sitzstaates wie Körperschaften besteuert werden. Maßgeblich ist die Betrachtungsweise des ausländischen Rechts; Jesse, IStR 2005, 151, 153.

 

Rn. 22

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach Nr 2 der Anlage 2 (zu § 43b EStG) muss die Muttergesellschaft nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in diesem ansässig sein. Bei Doppelansässigkeit darf nicht nach einem DBA von einer Ansässigkeit außerhalb der Gemeinschaft auszugehen sein. Unschädlich ist allerdings die Ansässigkeit in einem weiteren Mitgliedstaat.

 

Rn. 23

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Schließlich muss die Muttergesellschaft nach der Nr 3 der Anlage 2 (zu § 43b EStG) ohne Wahlmöglichkeit einer der dort genannten Steuern oder irgendeiner Steuer, die diese Steuern ersetzt, also einer ausländischen KSt, unterliegen, ohne davon befreit zu sein.

 

Rn. 24

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Keine Muttergesellschaft ist danach eine ausländische KapGes, die in vollem Umfang steuerbefreit ist, wie zB die entsprechenden luxemburgischen Holdinggesellschaften.

Ist nur ein Geschäftsbereich einer im Übrigen stpfl Körperschaft steuerbefreit, kommt es auf die Zuordnung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zum steuerbefreiten Geschäftsbereich oder dem restlichen Tätigkeitsbereich der Körperschaft an.

 

Rn. 25

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Erwägenswert ist es andererseits, das Vorliegen einer Muttergesellschaft zu verneinen, wenn die KapErtr zwar von der Bundesrepublik einer stpfl ausländischen KapGes zugerechnet werden, diese aber die Einkünfte im Innenverhältnis für Rechnung einer steuerbefreiten Vermögensmasse erzielt. Das BZSt müsste diese Frage iRd Antragsverfahrens entsprechend § 50d Abs 3 EStG prüfen. Die Feststellungslast liegt bei der ausländischen Gesellschaft.

 

Rn. 26

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die verschiedenen Nr der Anlage 2 (zu § 43b EStG) knüpfen jeweils einzeln an. So kann nach dem Verlegen des Ortes der Geschäftsleitung aus den Niederlanden in einen anderen Mitgliedstaat sehr wohl eine Gesellschaft niederländischen Rechts vorliegen, während die steuerliche Ansässigkeit und die KStPfl sich nach dem (Steuer-)Recht des neuen Ortes der Geschäftsleitung richten.

 

Rn. 27–29

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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