Rn. 15

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die vorgenannten KapErtr müssen einer Muttergesellschaft zufließen. Dies kann bei der Muttergesellschaft selbst geschehen oder iR einer Betriebsstätte; § 43b Abs 1 EStG. Entweder Sitz oder Geschäftsleitung oder die Betriebsstätte der Muttergesellschaft dürfen sich nicht im Inland befinden.

Für inländische Zentralen oder Betriebsstätten führt § 8b Abs 1 KStG zu einem vergleichbaren Ergebnis. Zwar wird die KapSt in vollem Umfang erhoben, die Anrechnung nach § 31 Abs 1 KStG iVm § 36 Abs 2 EStG iRd Veranlagung vermeidet im Prinzip die Steuerbelastung der Muttergesellschaft, wenn man die 5 % der nichtabzugsfähigen BA nach § 8b Abs 5 S 1 KStG nicht mitrechnet.

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