Rn. 28

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Für die neueren Veräußerungstatbestände (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 9–12 EStG) verweist § 43a Abs 2 S 2 EStG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung auf die Gewinnermittlung nach § 20 Abs 4 und 4a EStG. Gegenzurechnen sind also die AK und die Kosten des Veräußerungsvorgangs (Weber-Grellet, DStR 2013, 1357, 1359). Dafür muss allerdings das entsprechende WG von der auszahlenden Stelle als Entrichtungspflichtigem an den Gläubiger der KapErtr veräußert oder für diese erworben und anschließend ununterbrochen verwahrt oder verwaltet worden sein. Die Verweisung auf § 20 Abs 4a EStG mit der Anordnung der Fußstapfentheorie geht, soweit das deutsche Besteuerungsrecht unbeschränkt bleibt, auch iRd KapSt-Abzugs der Regelung des § 43 Abs 1a EStG vor. Für eventuelle Zusatzleistungen gilt dies nicht, diese sind Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG.

Ab dem 01.01.2018 gilt für die Veräußerungstatbestände nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 9–12 EStG die spezielle Gewinnermittlungsvorschrift des § 19 InvStG 2018, wenn es sich dabei um Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds iSd § 16 Abs 1 Nr 3 iVm § 2 Abs 13 InvStG 2018 handelt. Danach wird der Veräußerungsgewinn bei Investmentanteilen, die zum BV gehören, nach § 20 Abs 4 EStG ermittelt unter Abzug der während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen (§ 18 InvStG 2018).

 

Rn. 29

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Erfolgt ein Depotübertrag zwischen zwei inländischen Depots desselben StPfl (Fall der Gläubigeridentität), sind die Anschaffungsdaten zwischen den beteiligten inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder inländischen Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute auszutauschen, § 43a Abs 2 S 3 EStG. Anderenfalls wäre die neue Depotbank als auszahlende Stelle nicht in der Lage, die Höhe der fälligen KapSt zu ermitteln. Auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht, ist § 20 Abs 4 und 4a EStG auch bei Depotwechsel mit Datenaustausch anzuwenden.

 

Rn. 30

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Der Datenaustausch in Inlandsfällen hat auch dann zu erfolgen, wenn ein von einer inländischen auszahlenden Stelle verwahrtes oder verwaltetes WG auf einen Dritten übertragen wird (Gläubigerwechsel), der Übertragende aber gemäß § 43 Abs 1 S 5 EStG erklärt, es handele sich um einen unentgeltlichen Vorgang, oder es sich nachweislich (Erbschein) um eine Übertragung auf das Depot des oder der Erben handelt.

 

Rn. 31

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Im Falle der Übertragung von WG auf ein anderes Depot sind die Anschaffungsdaten nachzuweisen. Dazu ist eine Bescheinigung des abgebenden Instituts erforderlich, gleichgültig, ob es sich um ein Institut des EU-Auslands oder EWR-Staates handelt oder um eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Instituts. Durch die Neuregelung in § 43a Abs 2 S 5 EStG reicht für den Nachweis der Anschaffungsdaten nun auch die Bescheinigung eines reinen Wertpapierinstitutes. Diese Ausweitung ist vertretbar geworden durch die Ausweitung der Aufsichtsbefugnisse der staatlichen Behörden über die Wertpapierfirmen (s Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 02.12.2021, https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Neue_Vorgaben_Wertpapierinstitute.html).

Ein Nachweis der Anschaffungsdaten durch Mitteilung des abgebenden Finanzinstituts ist auch für Institute oder dort belegene Zweigstellen inländischer Institute genau wie für ausländische Institute in anderen Mitgliedsstaaten der EU, den EWR-Staaten oder in einem Vertragsstaat der Zinsinformationsrichtlinie (zB Schweiz) zwingend. Bei Verwahrung oder Verwaltung durch ein in einem nicht in diese Kategorie fallenden sonstigen Staat belegenes Institut oder Zweigstelle eines inländischen Instituts ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten im Abzugsverfahren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 43a Abs 2 S 6 EStG).

 

Rn. 32

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ohne Nachweis der Anschaffungsdaten ist die Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der WG anzusetzen.

  • Ist die Ersatzbemessungsgrundlage zu hoch, steht dem StPfl die Antragsveranlagung nach § 32d Abs 4 EStG offen.
  • Ist die Ersatzbemessungsgrundlage zu niedrig, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Erklärung nach § 32d Abs 3 EStG, denn durch die Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage haben die KapErtr ja der KapSt unterlegen.

Die Verwaltung wird allerdings Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) prüfen, wenn gezielt durch Depotübertrag ohne Nachweismöglichkeit der Ansatz einer zu niedrigen Ersatzbemessungsgrundlage herbeigeführt wird. Fraglich ist der Missbrauchsnachweis. Da die Verkaufsdaten bei Übertragung idR vorliegen, könnte die Ersatzbemessungsgrundlage ja nur dadurch manipuliert werden, dass die sehr niedrigen, dem Übertragenden bekannten AK nicht mitgeteilt werden. Wenn nachweisbar wäre, dass vorhandene Anschaffungsdaten unterdrückt oder gelöscht worden sind, befände man sich wohl bereits im steuerstrafrechtlichen Bereich.

 

Rn. 33

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

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