Rn. 3

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Vorschrift kennt nunmehr nur noch zwei Steuersätze, von denen einer nur bei Leistungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) mit eigener Rechtspersönlichkeit nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG sowie Gewinnen von BgA ohne Rechtspersönlichkeit und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbefreiter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG Anwendung findet. In diesen Fällen beträgt der Steuersatz 15 % (§ 43a Abs 1 Nr 2 EStG).

Für alle anderen kapstpfl Erträge beträgt die Steuer nunmehr 25 %. Von den Sonderfällen des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG abgesehen, wird auch iRd Veranlagung kein Teileinkünfteverfahren angewandt.

 

Rn. 4

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Dies gilt bei

 

Rn. 5

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Erfasst werden ab dem 01.01.2018 auch die KapErtr nach der Neuregelung des § 43 Abs 1 S 1 Nr 5 und 9 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 3 EStG mit 25 % der KapErtr. Dabei handelt es sich um die Investmenterträge nach § 16 InvStG 2018 und die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 16 Abs 1 Nr 3 iVm § 19 InvStG 2018, die nicht zu einem BV gehören.

 

Rn. 6–9

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

 

Rn. 10

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Beantragt der StPfl die Berücksichtigung der KiSt bereits beim KapSt-Abzug, ist der pauschale SA-Abzug durch Kürzung der KapSt um 25 % der KiSt bereits beim KapSt-Abzug zu berücksichtigen (§ 43a Abs 1 S 2 EStG). Ergänzend wird dazu noch auf die Formel in § 32d Abs 1 EStG verwiesen.

 

Rn. 11

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Anzuwenden sind die Sätze jeweils auf den KapErtr.

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