Rn. 2

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Im Regelfall trägt die KapSt der Gläubiger der KapErtr, die Übernahme durch den Schuldner der KapErtr bedarf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung; BFH BStBl II 1971, 53. Nicht ausreichend ist der spätere Verzicht auf eine mögliche Weiterbelastung an den Gläubiger der KapErtr. Hierin kann allerdings zu diesem Zeitpunkt die quellensteuerabzugspflichtige Zuwendung eines sonstigen Vorteils liegen.

Mit der Einführung eines einheitlichen Steuersatzes stellt sich auch nicht mehr die Frage nach der Errechnung des Nettosteuersatzes im Falle der Übernahme der KapSt durch den Schuldner (auch s Rn 12). Vielmehr wird durch eine solche Übernahme lediglich die Bemessungsgrundlage erhöht, der Steuersatz selbst bleibt einheitlich bei 25 % bzw 15 %.

Die Berechnungsformel für den sich aus der Übernahme der Steuern durch den Schuldner ergebenden KapErtr hat das BMF vom 16.11.2010, BStBl I 2010, 1305 veröffentlicht (weiterhin unverändert übernommen in BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt, Rz 183a).

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