Rn. 165
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Nach dieser Vorschrift richtet sich seit dem 01.01.2009 der Steuerabzug auf inländische und ausländische Stillhalterprämien gemäß § 20 Abs 1 Nr 11 EStG. Für ausländische Optionsprämien dürfte dies wohl nur bei Verbriefung in einem Optionsschein relevant werden, den ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt.
Rn. 166
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Bei Abwicklung des Glattstellungsgeschäfts über dieselbe inländische auszahlende Stelle können die negativen Einnahmen bereits beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Zu den Einzelheiten ist auf § 43a EStG und die Einstellung von gezahlten Optionsprämien für das Glattstellungsgeschäft in den Verlustverrechnungstopf hinzuweisen; vgl Ronig, DB 2010, 128, Abschnitt 4h des Schreibens des BMF v 14.12.2007, IV B 8 – S 2000/07/0001 an den Zentralen Kreditausschuss (ZKA).
Rn. 167
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die Altverluste aus Stillhaltergeschäften sind in den vom FA festgestellten Verlusten aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr 3 EStG enthalten. Die Verrechnung mit Einnahmen aus Optionsprämien ist nach § 52a Abs 10a EStG nur noch bis zum VZ 2013 einschließlich iRd Veranlagung möglich. Allerdings muss dafür die Höhe der Einnahmen aus Optionsprämien und die darauf entfallende KapSt nachgewiesen werden. Der Vordruck der Steuerbescheinigung nach § 45a EStG sieht das auch vor.
Rn. 168–169
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
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