Rn. 100

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wie schon grundsätzlich bisher unterliegen die nicht in Rentenleistungen bestehenden Leistungen aus einer Kapital bildenden Kapital- oder Rentenversicherung dem Steuerabzug.

 

Rn. 101

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei Altverträgen (Vertragsschluss vor dem 01.01.2005) gilt die Pflicht zum Steuerabzug nur ausnahmsweise. Meist sind die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen steuerfrei. Soweit die StPfl auf der Verwendung der Versicherung zur Absicherung von Darlehen beruht (Policendarlehen), besteht eine Entrichtungspflicht des Versicherungsunternehmens nur bei Zugang eines entsprechenden Feststellungsbescheids über die StPfl oder bei Verletzung der Mitteilungspflicht nach der VO zu 180 AO. Angesichts der langen Laufzeiten von Lebensversicherungspolicen oder der Dauer der Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen zur Alterssicherung haben auch diese Regelungen noch praktische Relevanz. Wenn es sich um KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 6 S 4 EStG idF v 31.12.2004 handelt, so erfolgt der KapSt-Abzug nur, wenn – wie gesagt – die Versicherung durch das FA informiert worden ist über die Zuordnung der KapErtr zu den Einkünften aus KapVerm oder aber die Versicherung schuldhaft, also wegen Verletzung von Anzeigepflichten nicht weiß, dass es sich um kapstpfl Einkünfte handelt.

Sachlich handelt es sich hier um Zinsen aus Versicherungen gem § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG idF v 31.12.2004,

  • nämlich aus Rentenversicherungen mit oder ohne Kapitalwahlrecht und
  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil,

die aber für mindestens 12 Jahre abgeschlossen worden sein muss. Auch das Kapitalwahlrecht bei der Rentenversicherung darf erst nach Ablauf von 12 Jahren ausgeübt werden können. Werden diese Zinsen mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungs- bzw Rückkaufsfall nach mehr als 12 Jahren Laufzeit ausgezahlt, erfolgt kein Abzug. Die Ausschlussregelung des § 20 Abs 1 Nr 6 S 4 EStG idF v 31.12.2004 gilt nur, wenn die Voraussetzungen für einen SA-Abzug nach § 10 Abs 2 S 2 EStG idF v 31.12.2004 erfüllt sind.

Diese gesetzliche Regelung auf der Basis von Rückverweisungen auf historische Rechtslagen und einen Katalog von Ausnahmen entbehrt jeglicher Transparenz und erfordert zur Umsetzung einen mehrfach gestuften Prüfkatalog. Insoweit könnte sich das BMF verdient machen.

 

Rn. 102

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei Neuverträgen (Vertragsschluss nach dem 31.12.2004 oder gleichgestellte Vorgänge) hat das Versicherungsunternehmen unterschiedslos vom vollen Unterschiedsbetrag KapSt einzubehalten. Der hälftige Ansatz (§ 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG) ist nur iRd Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz gemäß § 32d Abs 2 Nr 2 EStG zulässig.

 

Rn. 103

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei der Bemessungsgrundlage der KapSt werden auch bei zwischenzeitlich entgeltlicher Übertragung nur die Beitragsleistungen der verschiedenen StPfl und nicht die nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 3 EStG an ihre Stelle tretenden AK berücksichtigt. Das entrichtungspflichtige Versicherungsunternehmen ist über die AK nicht hinreichend sicher unterrichtet. Die durch das UntStRefG 2008 getroffene Regelung schützt die Unternehmen vor einer Haftung wegen zu niedrig einbehaltener KapSt.

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