1. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 4

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der sachliche Geltungsbereich der LSt-Nachschau als einer das LSt-Abzugsverfahren betreffenden steuerlichen Verfahrensvorschrift ergibt sich aus § 42g Abs 1 EStG. Die LSt-Nachschau soll eine ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der LSt durch eine zeitnahe Aufklärung steuerlich erheblicher Sachverhalte sicherstellen.

Persönlicher Geltungsbereich: Von der LSt-Nachschau werden

  • ArbG betroffen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland ausüben (ausführlich dazu s Rn 55) sowie ausländische Verleiher iSd § 38 Abs 1 EStG (Janssen-Heid/Hilbert, BB 2015, 598), Letztere allerdings nur insoweit, als es bei diesen um die ordnungsgemäße Einbehaltung und die Abführung der LSt geht.
  • Betroffen sind ferner solche Personen, hinsichtlich derer die FinVerw durch die LSt-Nachschau Feststellung hinsichtlich einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zu Zwecken des LSt-Abzugsverfahrens treffen will.

Ob eine LSt-Nachschau auch bei einem Dritten iSd § 38 Abs 3a EStG erfolgen könnte (bejahend Janssen-Held/Hilbert, BB 2015, 598; Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42g EStG Rz 4 (23. Aufl), erscheint fraglich, da die LSt-Nachschau lediglich dazu dient, einen Eindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zu gewinnen. Durch eine LSt-Nachschau bei einem nach § 38 Abs 3a S 1 EStG lst-abzugspflichtigen Dritten oder einem Dritten, auf den gem § 38 Abs 3a S 2 EStG lohnsteuerrechtliche Pflichten übertragen worden sind, lassen sich im Hinblick auf die dortigen tatsächlichen Gegebenheiten (räumliche Verhältnisse, Art des Geschäftsbetriebs, tatsächlich eingesetztes Personal) kaum Erkenntnisse in Bezug auf die ArbN gewinnen, für die der Dritte die Pflichten des ArbG hat bzw übernommen hat.

2. Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rn. 5

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Nach § 52 Abs 1 S 2 EStG idF des AmtshilfeRLUmsG (Art 2 Nr 39) als der speziellen Anwendungsvorschrift zu Fragen des LSt-Abzugs vom Arbeitslohn gilt § 42g EStG erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2012 enden, sowie für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen.

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