Rn. 101

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gemäß § 42d Abs 6 S 3 EStG haftet der Entleiher nicht, wenn er über das Vorliegen einer ArbN-Überlassung ohne Verschulden irrte. Die Möglichkeit des Haftungsausschlusses nach S 3 gilt

  • sowohl bei erlaubter
  • als auch bei unerlaubter ArbN-Überlassung.

Da bei erlaubter ArbN-Überlassung jedoch eine Enthaftung des Entleihers aufgrund der Meldungen gemäß § 42d Abs 6 S 2 EStG eintritt, betrifft dieser Fall nur die illegale ArbN-Überlassung. Der Irrtum muss sich auf das "Vorliegen einer ArbN-Überlassung beziehen"; ein Irrtum über das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ist somit nicht haftungsbefreiend. Über das Vorliegen einer ArbN-Überlassung irrt sich der Entleiher zB dann, wenn er von einem Subunternehmerverhältnis, von einer Maschinengestellung mit Bedienungspersonal oder von einem Werk- bzw Geschäftsbesorgungsvertrag ausgegangen ist.

Der Verleiher muss sich ohne Verschulden geirrt haben. Verschulden liegt dabei bereits bei leichter Fahrlässigkeit vor (Krüger in Schmidt, § 42d EStG Rz 71, 40. Aufl; Wagner in Heuermann/Wagner, LSt, J Rz 188; aA Gersch in H/H/R, § 42d EStG Rz 118, November 2018). Der Entleiher handelt somit schon dann schuldhaft, wenn er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass eine ArbN-Überlassung vorliegt (§ 276 BGB).

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