a) Grundsatz

 

Rn. 9

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Änderung des LSt-Abzugs ist grundsätzlich bei der nächsten Lohnzahlung vorzunehmen, die auf die Vorlage der LSt-Karte (bis VZ 2010) oder LSt-Bescheinigung (VZ 2011 u 2012) oder dem Vorliegen der LSt-Abzugsmerkmale mit den rückwirkenden Eintragungen folgt. Der ArbG darf in Fällen nachträglicher Einbehaltung von LSt die Einbehaltung nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilen (R 41c.1 Abs 4 S 2 LStR 2011). Er kann jedoch dem ArbN die Nachzahlung vorschießen. Übersteigt die nachträglich einzubehaltende LSt den auszuzahlenden Barlohn, so ist die nachträgliche Einbehaltung bis zum Auszahlungsbetrag vorzunehmen und der übersteigende Betrag dem FA gem § 41c Abs 4 EStG anzuzeigen (R 41c.1 Abs 4 S 3 LStR 2011). Dieser Satz der LStR 2011 erlaubt eine nachträgliche Einbehaltung über den Betrag der Pfändungsfreigrenzen hinaus, so dass insgesamt keine Beschränkung der Höhe nach besteht.

b) Änderung nach Ablauf des Kj (§ 41c Abs 3 EStG)

 

Rn. 10

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Der LSt-Abzug kann nach § 41c Abs 3 EStG auch nach Ablauf des Kj oder des Dienstverhältnisses während des Kj geändert werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der ArbG die LSt-Bescheinigung (§ 41b Abs 1 EStG) noch nicht ausgeschrieben oder noch nicht übermittelt hat.

Ist dieser Zeitpunkt verstrichen und kann daher der ArbG den LSt-Abzug nicht mehr ändern, so hat er nach § 41c Abs 4 Nr 2 EStG dem Betriebsstätten-FA unverzüglich Mitteilung zu machen (zur Form der Anzeige Rn 16). Dieses fordert sodann die zu wenig einbehaltene LSt vom ArbN nach, BFH BStBl II 1983, 60.

 

Rn. 11

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

In diesen Fällen wird der LSt-Abzug in der Weise geändert, dass die Jahres-LSt festzustellen und durch Gegenüberstellung mit der insgesamt einbehaltenen LSt der nachträglich einzubehaltende oder zu erstattende Steuerbetrag zu ermitteln ist (§ 41c Abs 3 S 2 EStG). R 41c.3 Abs 2 LStR 2011 gibt eine genaues Berechnungsschema zu Ermittlung der nachzufordernden LSt wieder, insb unter Berücksichtigung ermäßigt besteuerter Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit iSd § 34 EStG.

Auch wenn die LSt-Bescheinigung ausgeschrieben ist, kann dann noch eine Änderung erfolgen, wenn der Datensatz unrichtig übermittelt wurde (R 41c.1 Abs 7 S 2 LStR 2011). Diese Verwaltungsanweisung ist nach dem Sinn und Zweck auszulegen, und danach darf sich die bescheinigte LSt und der Lohn nicht geändert haben, sondern es dürfen sich lediglich nicht unmittelbar lst-festsetzungserhebliche Daten geändert haben. Auch in diesem Falle bleibt die Anzeigepflicht gem § 41c Abs 4 Nr 2 EStG bestehen.

Eine Erstattung darf aber nur im LStJA des ArbG unter den Voraussetzungen des § 42b EStG vorgenommen werden (§ 41c Abs 3 S 3 EStG). Wenn der ArbG nach § 42b Abs 1 EStG den LStJA nicht durchführen darf, ist auch eine Änderung des LSt-Abzugs mit Erstattungsfolge nicht möglich; der ArbN kann in diesen Fällen die Erstattung im Rahmen einer etwaigen Veranlagung zur ESt oder aufgrund eines Erstattungsantrags nach § 37 Abs 2 AO erreichen (R 41c.1 Abs 6 LStR 2011; H 41c.1 "Erstattungsantrag" LStH 2012). Das Erstattungsverfahren ist jedoch nicht zulässig, wenn für den ArbN eine Veranlagung zur ESt durchgeführt worden ist. Der Erstattungsantrag ist ebenfalls nicht zulässig, wenn der LSt-Abzug nach § 41 c Abs 3 EStG nicht mehr geändert werden kann (BFH v 17.06.2009, BStBl II 2010, 72).

Soweit der ArbG aufgrund einer Änderung des LSt-Abzugs nach Ablauf des Kj nachträglich LSt einbehält, handelt es sich um LSt des abgelaufenen Kj, die zusammen mit der übrigen einbehaltenen LSt des abgelaufenen Kj in einer Summe in der LSt-Bescheinigung anzugeben ist, R 41c.1 Abs 6 S 4 LStR 2011.

 

Rn. 12

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Bei beschr StPfl ist der LSt-Abzug auch nach Ablauf des Kj nur für die Lohnzahlungszeiträume zu ändern, auf die sich die Änderungen beziehen. Eine Änderung mit Erstattungsfolge kann in diesem Falle nur das FA durchführen, R 41c. Abs 8 S 2 LStR 2011. Wird bei beschr StPfl oder überhaupt nicht StPfl zu Unrecht LSt einbehalten, bspw weil das DBA das Besteuerungsrecht dem Wohnsitz-Staat zuordnet, so kann die LSt nur im Rahmen einer Antragsveranlagung erstattet werden. Der Antrag ist gegen das Betriebsstätten-FA zu richten (BFH v 21.10.2009, I R 70/08, BStBl II 2012, 493). Darüber hinaus kann bei beschr Stpfl keine Änderung des LSt-Abzugs gem § 41c Abs 3 S 2 EStG erfolgen, nicht jedoch nach dem ausschl. für unbeschr Stpfl greifenden § 42b EStG.

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