Rn. 15
Stand: EL 99 – ET: 05/2013
Die Regelung der Anzeigepflicht nach § 41c Abs 4 EStG hat für den ArbG Bedeutung vor allem deshalb, weil bei ihrer Erfüllung Haftungsbefreiung nach § 42d Abs 2 Nr 1 EStG eintritt. Der ArbG hat die Anzeige unverzüglich, dh, sobald er deren Voraussetzungen erkennt, dem Betriebsstätten-FA zu erstatten. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich auf die zurückliegenden vier Kj, ohne Rücksicht auf die Festsetzungsverjährung des Steueranspruchs. Die Anzeigepflicht bleibt auch davon unberührt, dass LSt-Nachforderungen vom ArbN auf Beträge von mehr als EUR 10 beschränkt sind. Zu der weiteren Anzeigepflicht nach § 38 Abs 4 S 2 EStG s Erläut zu § 38.
Die Pflicht zur Anzeige besteht somit, wenn der ArbG die LSt nicht nachträglich einbehalten möchte oder er die zu geringe LSt nicht mehr einbehalten kann, weil
(1) | der ArbN keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder |
(2) | die LSt-Bescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben wurde. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen