Rn. 15

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Regelung der Anzeigepflicht nach § 41c Abs 4 EStG hat für den ArbG Bedeutung vor allem deshalb, weil bei ihrer Erfüllung Haftungsbefreiung nach § 42d Abs 2 Nr 1 EStG eintritt. Der ArbG hat die Anzeige unverzüglich, dh, sobald er deren Voraussetzungen erkennt, dem Betriebsstätten-FA zu erstatten. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich auf die zurückliegenden vier Kj, ohne Rücksicht auf die Festsetzungsverjährung des Steueranspruchs. Die Anzeigepflicht bleibt auch davon unberührt, dass LSt-Nachforderungen vom ArbN auf Beträge von mehr als EUR 10 beschränkt sind. Zu der weiteren Anzeigepflicht nach § 38 Abs 4 S 2 EStG s Erläut zu § 38.

Die Pflicht zur Anzeige besteht somit, wenn der ArbG die LSt nicht nachträglich einbehalten möchte oder er die zu geringe LSt nicht mehr einbehalten kann, weil

(1) der ArbN keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder
(2) die LSt-Bescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben wurde.

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