A. Allgemeines

 

Rn. 26

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Nach § 41 Abs 2 EStG gilt für den LSt-Abzug ein vom § 12 AO abw Betriebsstättenbegriff. § 41 Abs 2 EStG geht in seiner Wirkung über § 12 AO hinaus. Betriebsstätte nach § 41 Abs 2 EStG ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des ArbG, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Es kommt auf die Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns an und nicht darauf, wo die LSt berechnet wird und die für den LSt-Abzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt oder maschinell verarbeitet und gespeichert werden. Ermittlung des Arbeitslohns bedeutet die Zusammenstellung der maßgebenden Arbeitslohnteile, die dem LSt-Abzug zugrunde zu legen sind.

Die IT-gestützte Lohnabrechnung wird dort durchgeführt, wo der Bearbeiter die Eingabewerte feststellt und in der elektronischen Datenverarbeitung erfasst. Dieser Ort ist nicht zwingend der Ort, an dem sich die Rechenanlage befindet und die maschinelle Verarbeitung der Lohndaten durchgeführt wird.

B. Inhaber der Betriebsstätte

 

Rn. 27

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Eine Betriebsstätte iSd § 41 Abs 2 EStG setzt keinen Betrieb im allg Sinn voraus. Auch Privatpersonen, die Hausangestellte beschäftigen, haben eine Betriebsstätte iSd LSt-Rechts. Betriebsstätte ist dann die Wohnung.

C. Mehrere Betriebsstätten

 

Rn. 28

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Der ArbG hat mehrere Betriebsstätten, wenn die maßgebenden Arbeitslöhne in verschiedenen Betriebsteilen ermittelt werden. So ist es durchaus üblich, dass der Arbeitslohn für die Angestellten des Unternehmens ohne Rücksicht auf den Ort ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte am Sitz der Hauptverwaltung und der Arbeitslohn für die gewerblichen Arbeiter am Ort der Zweigniederlassung, an dem sie ihre regelmäßige Arbeitsstätte haben, ermittelt wird. Diese Gestaltung, die dem ArbG freigestellt ist, führt dazu, dass der ArbG mehrere Betriebsstätten hat. Sowohl der Ort, an dem sich der Sitz der Hauptverwaltung befindet, wie auch die einzelnen Orte mit Zweigniederlassung sind dann Teil des Betriebs des ArbG und damit Betriebsstätten.

Bei Konzernen sind idR deren Unternehmen jeweils als selbstständige ArbG anzusehen. ArbG ist jeweils der Vertragspartner des ArbN aus dem Dienstverhältnis, und zwar auch dann, wenn sich der ArbG bei Abschluss des Dienstvertrages von einem Dritten (zB Muttergesellschaft) vertreten oder von diesem Dritten die Lohnabrechnung vornehmen lässt. Somit hat ein ArbG, der die Lohnabrechnungen für seine leitenden Angestellten in der Konzernobergesellschaft vornehmen lässt, die LSt auch für diese ArbN bei seinem lohnsteuerlichen Betriebsstätten-FA und nicht beim Betriebsstätten-FA der Muttergesellschaft anzumelden. Durch die Lohnabrechnung in der Konzernobergesellschaft wird diese nicht zu einem Betrieb oder Teil eines Betriebes der Tochtergesellschaft iSd § 41 Abs 2 S 1 EStG. LSt-Haftungs- oder -Nachforderungsbescheide sind in solchen Fällen an die jeweilige Tochtergesellschaft zu richten.

D. Fingierte Betriebsstätte

 

Rn. 29

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Für den Fall, dass der maßgebende Arbeitslohn nicht im Betrieb des ArbG oder nicht im Inl ermittelt wird, fingiert § 41 Abs 2 S 2 EStG den Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des ArbG im Inl als Betriebsstätte. Betroffen können etwa ausl ArbG sein, die gem § 38 Abs 1 3a EStG zum LSt-Abzug verpflichtet sind. Insb ausl ArbN-Verleiher fallen unter diese Vorschrift. IdR haben derartige Verleiher iSd § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG im Inl keinen Ort, an dem der für den LSt-Abzug maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Somit gilt als Betriebsstätte der Ort im Inl, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet, § 41 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG. Setzt der ArbN-Verleiher mehrere ArbN-Kolonnen an verschiedenen Orten ein, so gilt § 25 AO; wechselt eine Kolonne im Laufe des Jahres den Einsatzort, so ist § 26 AO anwendbar, s auch Schmidt/Drenseck, § 41 EStG Rz 3 und R 41.3 LStR 2015. Handelt es sich um ArbG, die Bauleistungen erbringen (§ 48 EStG), so gilt die abw Zuständigkeitsregelung des § 20a AO.

 

Rn. 30

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Sind im Inl keine Anknüpfungsmerkmale vorhanden, so wird nach § 41 Abs 2 S 3 EStG die Betriebsstätte für deutsche Handelsschiffe durch den inl Heimathafen bestimmt. Deutsche Handelsschiffe sind solche, die nach dem FlaggenrechtsG v 08.12.1951 (BGBl I 1951, 79) berechtigt sind, die deutsche Flagge zu führen.

E. Bedeutung der Betriebsstätte im Übrigen

 

Rn. 31

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Der Begriff der Betriebsstätte iSd § 41 Abs 2 EStG hat nicht nur Bedeutung für die Führung des Lohnkontos (s § 41 Abs 1 EStG), sondern auch für die Bestimmung des Betriebsstätten-FA, das zuständig ist

- für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung aufgrund Anwendung eines DBA und des Auslandstätigkeitserlasses (zum wirtschaftlichen ArbG-Begriff bei ArbN-Entsendungen BMF v 12.11.2014, BStBl I 2014, 1467 Rz 98),
- für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale (§ 39 EStG),
- für die Erteilung einer Bescheinigung für den LSt-Abzug an beschr und unbeschr stpfl ArbN (§ 39 Abs 3 EStG; s Erläut zu § 39 (Lewang)),
- für die Zulassung von LSt-Pauschalierungen nach § 40 Abs 1 2 EStG; s Erlä...

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