Rn. 56

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746) wurde in § 40a Abs 7 EStG ab dem 01.01.2020 eine neue Pauschalierungsvorschrift für beschränkt stpfl ArbN, die kurzfristig in Deutschland tätig sind, iHv 30 % eingeführt.

Die Pauschalierungsmöglichkeit soll die LSt-Erhebung bei beschränkt stpfl ArbN vereinfachen. ArbN, die bei einem inländischen ArbG angestellt sind und grds an einer (unselbständigen) ausländischen Betriebsstätte dieses ArbG tätig sind, unterliegen (zumindest) für die Tage, an denen sie in Deutschland tätig sind, der beschränkten StPfl. Für diese Tage ist der inländische ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet. Um einen individuellen LSt-Abzug zu vermeiden, kann der ArbG ab dem 01.01.2020 die LSt für die Inlandstage unter Verzicht auf den Abruf der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale mit 30 % pauschalieren.

Von der Pauschalierungsnorm sollen insbesondere große inländische ArbG, wie zB Banken und Versicherungsunternehmen, betroffen sein, die im Ausland an Stelle von (selbstständigen) Tochterunternehmen Betriebsstätten als ausländische Niederlassungen unterhalten und deshalb zivilrechtlicher ArbG der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten ArbN sind.

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