1. Höhe des Steuersatzes
Rn. 11
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Durchschnittsberechnung beim variablen Pauschsteuersatz und die aus Vereinfachungs-, aber auch aus Subventionsgründen niedrig gehaltenen festen Pauschsteuersätze führen regelmäßig zu einer auch vom Gesetzgeber bewusst zugelassenen geringeren steuerlichen Belastung, als sie beim individuellen LSt-Abzug erfolgen würde. Dies wurde vom BFH mit Urteil v 07.12.1994, I R 24/93, BStBl II 1995, 507 bestätigt.
Die Abgeltungsvorschrift des § 40 Abs 3 S 3 EStG bewirkt darüber hinaus, dass pauschaliert besteuerte Einnahmen nicht der durch das Hinzukommen weiterer Einnahmen ausgelösten progressiven Besteuerung unterliegen. Darauf beruhende verfassungsrechtliche Bedenken sind unbegründet. Gleichzeitig kann die Pauschalierung aber in Einzelfällen auch zu einer höheren Steuerlast führen, als wenn die Bezüge individuell besteuert würden.
Da die Pauschalierungsvorschrift sowohl für beschränkt als auch unbeschränkt StPfl gleichermaßen gilt, bestehen keine europarechtliche Bedenken, Thürmer in Brandis/Heuermann, § 40 EStG Rz 13 (161. EL März 2022).
Der sachliche Grund der LSt-Pauschalierung liegt in der Verfahrensvereinfachung zugunsten von ArbG und FinVerw (so auch BFH v 07.12.1994, BStBl II 1995, 507). Jedoch findet die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % anstelle des – materiell-rechtlich an die individuelle LSt der ArbN anknüpfenden – variablen Nettosteuersatzes (§ 40 Abs 1 EStG) seine Grenze, wenn dadurch das in Art 3 Abs 1 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit verletzt wird, BFH v 15.01.2009, VI R 22/06, BStBl II 2009, 476.
2. Kirchensteuer
Rn. 12
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Werden Löhne pauschaliert besteuert, so hat der ArbG, sofern die betreffenden ArbN der KiSt unterliegen, neben der LSt auch die Kirchen-LSt zu übernehmen, – s Rn 45.
Rn. 13
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
3. Solidaritätszuschlag
Rn. 14
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Wird die LSt pauschaliert, so ist auch der SolZ zu erheben. Der SolZ beträgt in den Fällen der LSt- Pauschalierung generell 5,5 % der pauschalen LSt. Die Freigrenzen für die Ermittlung des SolZ im laufenden LSt-Abzugsverfahren (vgl § 3 Abs 4 SolZG) bzw im Rahmen der ESt-Veranlagung (vgl § 3 Abs 3 SolZG) gelten nicht bei der Ermittlung des SolZ auf die pauschale LSt.
Rn. 15
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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