Wird ein Gegenstand des BV unterschlagen, so liegt eine BA vor. Auch die Unterschlagung von Geld durch einen Angestellten führt zu einer BA, wenn die Unterschlagung betrieblich veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn das Geld vorher dem Betrieb zugeflossen ist.

Voraussetzung für den Abzug von Schäden aus einer Unterschlagung ist allg, dass das schadenstiftende Ereignis ("auslösender Moment") entweder dem betrieblichen Bereich entstammt (BFH BFH/NV 2008, 958) oder die von der Straftat betroffenen Gegenstände oder Geldbeträge zur künftigen betrieblichen Verwendung bestimmt waren:

  • BFH BStBl II 1976, 560 betreffend Gelddiebstähle durch Angestellte;
  • BFH BStBl II 1992, 343 betreffend Geldverlust durch Einbruchsdiebstahl;
  • BFH BFH/NV 1996, 739 betreffend Veruntreuung von Geldern, die zum Erwerb von Anteilen an Wertpapier- und Devisenfonds bestimmt waren;
  • BFH BFH/NV 2000, 1188 betreffend veruntreute Gesellschaftereinlagen;
  • BFH BFH/NV 2006, 534 betreffend Veruntreuung durch Sohn;
  • BFH BFH/NV 2020, 196 betreffend Veruntreuung durch einen Nichtgesellschafter bei einer Mitunternehmerschaft.

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