Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aufwendungen für ein Erststudium oder erstmalige Berufsausbildung sind nach § 4 Abs 9 und § 12 Nr 5 EStG nF (idF BeitrRLUmsG) keine BA. Diese Neuregelung gilt auch nach § 52 Abs 12 S 11 u Abs 30a EStG aF rückwirkend für VZ ab 2004.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die gesetzliche Neuregelung als partielles NichtanwendungsG beruht auf der Rspr des VI. Senats des BFH der letzten Jahre. Danach stand die Vorgängerregelung des § 12 Nr 5 EStG der Berücksichtigung dieser Aufwendungen als vorweggenommene BA nicht entgegen (s BFH BFH/NV 2011, 1779; 2011, 1782; 2012, 19; 2012, 26; 2012, 27).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das BVerfG hat zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen entschieden. Aufwendungen des StPfl für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen als BA/WK abzugsfähig (BVerfG v 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL

23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, BVerfGE 152, 274). Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den SA zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufigf ür einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind (s zB auch Hilbert, NWB 2020, 136 und FG Nds EFG 2012, 305, Rev eingelegt Az VIII R 4/20).

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