Kulla, Rückstellungen für Bergbauwagnisse, DB 1977, 1281;

Barke, Rückstellungen für Bergschäden, Gruben- u Schachtversatz nach aktienrechtlichen u steuerrechtlichen Grundsätzen, Beil DB 4/1978;

Emmerich, Zur Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen von Bergschäden, Gruben- u Schachtversatzauswirkungen, DB 1978, 2133;

Bordewin, Rückstellungen für Grubenversatz u Schachtversatz, BB 1979, 156.

Verwaltungsanweisungen:

BMF BStBl I 1999, 1127.

 

Rn. 888i

Stand: EL 113 – ET: 12/2015

Die Schadensersatzverpflichtung wegen Bergschäden ergibt sich für den Bergwerksinhaber aus § 148 Allg BergG u aus den BergG der Länder. Es handelt sich um Entschädigungs- u Wiederherstellungsverpflichtungen aus öff-rechtlicher Gefährdungshaftung, also unabhängig v Verschulden des Bergwerksinhabers. Öff-rechtliche Verpflichtungen reichen zur Rückstellungsbildung aus, wenn sie hinreichend konkretisiert sind (BFH BStBl II 1978, 97). Im Gegensatz jedoch zu öff-rechtlichen Verpflichtungen zu einem Handeln, zB zur Erstellung der die Betriebssteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen (BFH BStBl II 1984, 301), ist hier die Rückstellbarkeit der Verpflichtung nicht von Sanktionen bei Nichtbefolgung abhängig. Vielmehr handelt es sich hier um öff-rechtliche Schadensersatzverpflichtungen, deren Konkretisierung lediglich die Erkennbarkeit des Anspruchs am Bilanzerstellungstag voraussetzt. Es bedarf zur Konkretisierung also nicht spezieller VA o behördlicher Auflagen.

Darüber hinaus wird die Rückstellung bereits dann für zulässig erachtet, wenn mit der Niederbringung des Schachtes, beim Grubenversatz im Salzbergbau mit dem Salzabbau, der die Gefährdungshaftung auslösende Sachverhalt verwirklicht ist (Emmerich, DB 1978, 2153; Bordewin, BB 1979, 156; Kulla, DB 1977, 1281). Die Rückstellung kann nicht erst dann gebildet werden, wenn der Abbau beendet ist.

Zu den Bergschäden rechnet jeder Schaden am Grundeigentum, der durch den Bergwerksbetrieb verursacht ist, gleichgültig, ob der Betrieb u die Substanzausbeute auf, im o unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden haben, o ob der Schaden benachbarte Grundstücke betrifft. Deshalb sind Rückstellungen insb anerkannt worden

- für die Verpflichtung eines Kohlenbergwerks zur Wiederinstandsetzung der dem Unternehmen dienenden landw Grundstücke nach Beendigung der Kohlenausbeute (RFH RStBl 1940, 537),
- für Verpflichtungen aus künftigen Bergschäden wegen Grundstücksüberflutungen (RFH RStBl 1940, 753) o
- für die gesetzlich verankerte Verpflichtung, eigene Grundstücke nach Beendigung der Kohlenausbeute einzuebnen (RFH RStBl 1941, 308; BFH BStBl II 1969, 266).

Die Höhe der Bergschädenrückstellung richtet sich nach den am Bilanzstichtag bereits eingetretenen Schäden u nach den aufgrund der im abgelaufenen Wj bewirkten Ausbeutetätigkeit noch zu befürchtenden Schäden. Entscheidend sind die im Wj entwickelte Tätigkeit u die hierauf beruhenden Schäden, mögen sie am Bilanzstichtag bereits erkennbar eingetreten o erst in späteren Jahren zu befürchten sein. Am Ende der Abbauperiode muss die Rückstellung zur Deckung der Entschädigungs- u Ersatzkosten ausreichen. Das kann nur erreicht werden, wenn einmal bei Bemessung der jährlichen Zuführung zur Rückstellung die Tagespreise für die Aufwendungen zur Erfüllung der zu berücksichtigenden Verpflichtung angesetzt u ferner die bereits in den Vorjahren gebildeten Rückstellungsbeträge gleichzeitig auf das gestiegene Kostenniveau angehoben werden (Tautorus, WPg 1977, 319).

Einmalrückstellungen in Höhe des bei ordnungsmäßiger Durchführung des Bergwerksbetriebs, wenn auch mit höchster Wahrscheinlichkeit, eintretenden Gesamtschadens, sind nicht zulässig, soweit der Schaden tatsächlich erst durch die Tätigkeit in späteren Jahren verursacht wird (ferner BMF, DB 1980, 808). Zur Abzinsung BMF BStBl I 1999, 1127 (s § 6 Rn 671 (Hoffmann)).

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