Rn. 2065

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Sind die in § 4 Abs 5 S 1 Nr 2–4 EStG genannten Tätigkeiten Gegenstand einer Betätigung des StPfl mit dem Ziel der Gewinnerzielung, so kommen die Abzugsverbote nicht zum Tragen. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit den Abzugsverboten nur Missbrauchs- bzw Liebhabereifälle erfassen will (zu Nr 2 auch s Rn 1683; zu Nr 3 s Rn 1706 und zu Nr 4 s Rn 1708).

 

Beispiel:

Bsp für diese Rückausnahme ist das gewerbliche Betreiben einer Segelyacht als schwimmendes Seminarzimmer (s BFH BStBl II 2017, 161; FG BBg EFG 2017, 192, rkr).

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