Rn. 922

Stand: EL 114 – ET: 02/2016

Handelsrechtlich dürfen Rückstellungen gem § 249 Abs 3 S 2 HGB nur beim Wegfall des bisherigen Rückstellungsgrundes aufgelöst werden. Richtigerweise kann dieses "Dürfen" nur als "Muss" verstanden werden. Das gilt erst recht für die StB. "Auflösen" ist dabei meist nicht im buchtechnischen Sinne zu verstehen.

 

Beispiel:

Wenn eine Schadensersatzleistung mit vorgängiger Rückstellungsbildung tatsächlich erbracht wird, wird die Rückstellung – wie der Buchhalter sagt – "in Anspruch genommen". Lediglich ein etwa verbleibender Spitzenbetrag ist im eigentlichen Sinne aufzulösen. Die Ergebnisauswirkung ist allerdings in beiden Fällen gleich, so dass dieser buchhalterischen Differenzierung bei der steuerlichen Gewinnermittlung keine Bedeutung zukommt.

Eine Rückstellungsauflösung im weiteren Wortsinne kann auch dann Platz greifen, wenn sich in einem späteren Wj herausstellt, dass die bisherige Schätzung zu hoch war. Das ist dann aber ein Bewertungsproblem.

 

Rn. 923

Stand: EL 88 – ET: 08/2010

Eine Rückstellung wegen einer gerichtshängigen Klage gegen den Kaufmann darf erst nach Rechtskraft des Urt (bei Obsiegen) aufgelöst werden. Der Eintritt der Rechtskraft ist ansatzbegründend, nicht ansatzerhellend, s Rn 485ff (BFH BStBl II 1998, 375; 2002, 688).

 

Rn. 924–926

Stand: EL 88 – ET: 08/2010

vorläufig frei

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