Rn. 8

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Von einer privaten Versorgungsrente spricht man, wenn im Zusammenhang mit der (unentgeltlichen) Übertragung eines Betriebs im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge eine Versorgungsrente an den Übertragenden gezahlt wird. Die Rentenzahlungen sind beim Zahlungsverpflichteten keine BA, sondern als SA nach § 10 Abs 1 Nr 1a EStG abzugsfähig. Zur Abgrenzung von der betrieblichen Veräußerungsrente vgl BFH BStBl II 2004, 211; 2004, 706; 2004, 722; 2008, 99 sowie BMF BStBl I 2002, 893.

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