Grds steht § 4 Abs 5b EStG dem Abzug von GewSt als BA entgegen. Dies trifft aber nur beim Schuldner der GewSt zu. Derjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der GewSt-Belastung verpflichtet, kann aber die GewSt als BA abziehen (BFH BStBl II 2019, 696).

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