Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1615
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Abfall
s "Altgold"
Abfindung
Abfindungen sind als BE zu erfassen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse beim Empfänger der Abfindung. Sie müssen insoweit beim Empfänger betrieblich veranlasst sein. Auf die Verhältnisse des Zahlenden kommt es nicht an. Als Hilfsgeschäfte sind die Abfindungen zu berücksichtigen.
- So ist die Abfindung, die einem freiberuflich tätigen Arzt für die Aufgabe seiner Praxisräume gezahlt wurde, als BE zu berücksichtigen (BFH BStBl III 1965, 12).
- Auch die Entschädigung für den Verzicht auf ein Vorkaufsrecht, das an einem betrieblich gepachteten Grundstück besteht, ist eine BE (BFH BStBl II 1977, 62).
- Ebenso ist die Entschädigung des abziehenden Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebes für die stehende Ernte eine BE (BFH BStBl II 1976, 781).
- Die Pachtaufhebungsentschädigung iRd LBG sind als BE zu erfassen (BFH BStBl II 1996, 281).
- Auch die Abfindung einer Pensionszusage im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist eine Sonder-BE des Gesellschafters (BFH BStBl II 2005, 559).
Abschlagzahlung
s "Anzahlung"
Abstandszahlung
Zum Begriff s Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 256 (22. Aufl 2023); im Übrigen s "Abfindung".
Abtretung einer Forderung
Wird dem StPfl, der seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, eine Forderung abgetreten, so ist der Empfang einer Forderung (dh die Abtretung als solche) noch keine BE. Erst die Realisierung der Forderung (Zufluss des Geldwertes) führt zu einer BE. Tritt dagegen der StPfl eine Forderung an einen Dritten ab, so ist in diesem Fall eine BE beim StPfl durch den Empfang des Kaufpreises für die Forderung anzusetzen. Dieser Vorgang führt zu einer Realisierung der Forderung beim StPfl zu diesem Zeitpunkt (Reddigin H/H/R, § 4 EStG Rz 570 "Abtretung" (Oktober 2022)). Dagegen gilt für den Empfänger der Forderung, dass dieser mit dem Empfang noch kein BE zu verzeichnen hat (s oben). Wird dem StPfl eine Forderung an Zahlungs statt von seinem Schuldner abgetreten, so gilt die diesem Vorgang zugrunde liegende Forderung gegen den Schuldner des StPfl als zur Zeit der Abtretung zugeflossen (§ 364 BGB; vgl BFH BStBl III 1966, 394; Reddigin H/H/R, § 4 EStG Rz 570 "Abtretung" (Oktober 2022)), sodass sie auch als BE zu diesem Zeitpunkt zu erfassen ist.
Altgold
Altgold, das bei der Behandlung der Patienten beim Zahnarzt anfällt, stellt eine BE dar. Sie ist jedoch im Zeitpunkt des Zugangs auf der Ausgabenseite mit einem gleich hohen Gegenwert zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt des Empfangs des Erlöses aus der Veräußerung an die Scheideanstalt, ist aber dieser Erlös als BE zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1986, 607; 1993, 36; BFH/NV 1987, 761; s auch FG BdW EFG 1995, 160). Die Behandlung von Silberabfällen bei Röntgenärzten wird vom BFH in gleicher Weise vorgenommen (BFH BStBl II 1986, 907).
Anstaltsbeitrag
Anstaltsbeiträge einer Rundfunkanstalt an eine Pensionskasse können BE beim Beauftragten (Rundfunkermittler) sein (BFH BFH/NV 2006, 1645).
Anzahlung
Anzahlungen sind wie Vorschüsse im Zeitpunkt des Zuflusses als BE beim Empfänger zu erfassen (BFH BStBl III 1963, 534; vgl auch bzgl Abgrenzung zu einem Darlehen FG BBg vom 24.10.2013, 4 K 4311/10, bestätigt durch BFH BStBl II 2017, 310).
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
Zahlungen von ArbG-Anteilen zur Sozialversicherung sind als Sondervergütung eines Mitunternehmers BE, ohne dass es auf einen Zufluss beim Mitunternehmer ankommt (BFH BStBl II 2007, 942).
Arbeitskraft
Sie ist keine BE, auch wenn der StPfl von vornherein auf ein Entgelt für eine Leistung durch seine Arbeitskraft verzichtet (Reddig in H/H/R, § 4 EStG Rz 570 "Arbeitskraft" (Oktober 2022)).
Arzt
Honorareinnahmen von Privatpatienten, die der Arzt durch die Privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, sind im Zeitpunkt des Zuflusses bei der Verrechnungsstelle als BE zu erfassen (BFH BStBl III 1964, 329).
Aufgeld
Zahlungen von Aufgeld bei der Ausgabe von Optionsanleihen sind keine BE, sondern sind als Einlage zu behandeln (BFH BStBl II 2008, 809; BFH/NV 2006, 426). Die Leistung des vom jeweiligen Erwerber einer Optionsanleihe zu erbringenden (offenen oder auch verdeckten) Aufgeldes hat nämlich ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis (BFH BStBl II 2008, 809; BFH/NV 2006, 616; 2007, 502). Etwas anderes kann bei einem sog verdeckten Aufgeld gelten (s BFH BFH/NV 2015, 686).
Aufrechnung
Durch Aufrechnung mit nicht bestehenden Honorarforderungen, die er gegen seinen Mandanten geltend macht, gegen einen Fremdgeldauskehrungsanspruch des Mandanten erzielt der Anwalt BE (BFH BStBl II 2021, 431).
Aufrundungsbetrag
Aufrundungsbeträge der iRd Initiative "Deutschland rundet auf" gespendeten Beträge sind BE (BMF vom 03.05.2013, IV D2 – S 7200/07/10017, DStR 2013, 1288).
Ausgleichszahlung
Ausgleichzahlungsansprüche nach § 89b HGB entstehen mit Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ausgleichszahlungen kommen auch bei einer wesentlichen Einschränkung des Arbeitsgebiets eines Versicherungsvertreters in Betracht (s BFH BFH/NV 2006, 1641)...