Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der durch Einbruchdiebstahl eingetretene Geldverlust führt dann zu BA, wenn hiervon BV im Unternehmen des StPfl betroffen ist. Dabei wird die erforderliche betriebliche Veranlassung durch die Zweckbestimmung des betroffenen WG hergestellt, auch wenn der Einbruch als neutraler, nicht dem Betrieb zuzurechnender Vorgang zu werten ist.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ob ein Bargeldbestand betrieblichen oder privaten Zwecken dient, lässt sich oft nicht ohne Weiteres feststellen, weil er sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke eingesetzt werden kann. Im Falle der Überschussermittlung nach § 4 Abs 3 EStG wie auch bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs 1, 5 EStG ist der betriebliche Zusammenhang nicht nur durch eine geschlossene Kassenführung nachweisbar, sondern es sind auch weitere Anhaltspunkte heranziehbar. So kann ausreichend sein, wenn nachgewiesen wird, dass das in der Privatwohnung verwahrte Bargeld auf das betriebliche Konto des Klägers einbezahlt werden sollte (BFH v 12.12.2001, X R 65/98 nv). Wegen des möglichen Missbrauchs sind jedoch uE hohe Anforderungen an einen solchen Nachweis zu stellen. Dem außerordentlichen Aufwand ist aber ggf ein Schadensersatzanspruch erfolgswirksam gegenüberzustellen (FG D'dorf EFG 2003, 639). Auch s "Bargelddiebstahl". Voraussetzung für die Berücksichtigung als BA ist, dass vorher geltend gemachte Regressansprüche gegen den Schädiger erfolglos geblieben sind (BFH BFH/NV 2000, 1188; 2007, 1880).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Handelt es sich um WG, die betrieblich und privat genutzt werden können, kommt es nicht auf die Zugehörigkeit zum BV an, sondern auf eine wertende Betrachtung des "auslösenden Moments". Bei einem Diebstahl eines betrieblichen Pkw kommt es auf den Zusammenhang zur Nutzung an. Wurde das Fahrzeug während einer privaten Fahrt gestohlen, so fehlt der Zusammenhang zur betrieblichen Sphäre (BFH BStBl II 2007, 762; BFH/NV 2006, 534; 2008, 958). Wird das WG im Zeitpunkt des Diebstahls weder betrieblich noch privat genutzt, so liegen BA vor, wenn das WG zum BV gehört (zB Diebstahl eines betrieblichen Pkw vor der Wohnung des StPfl; s BFH BStBl II 1980, 71; 2006, 7; kritisch zur Differenzierung Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 887, der nach Aufgabe der Rspr zum Aufteilungsverbot durch den GrS des BFH BStBl II 2010, 672 eine Aufteilung vornimmt; Nöcker ua in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 1829, die aus Gründen der Klarheit und Praktikabilität bei den Aufwendungen einen BA-Abzug befürworten).

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