Rn. 437

Stand: EL 80 – ET: 08

Abgrenzung: Bei sogenannten lay away sales spart der Erwerber den Kaufpreis für bewegliche WG durch Leistung regelmäßiger (An-)Zahlungen an den Verkäufer innerhalb einer bestimmten Frist an. Mit Leistung der ersten Rate wird der Kaufgegenstand – analog zu bill and hold sales (s Rn 453b) – vom restlichen Warenbestand separiert (vgl Unkelbach, Wirtschaftliches Eigentum und Umsatzrealisation,127 mwN (2009)). Mit Zahlung der letzten Rate (aufschiebende Bedingung) geht zivilrechtliches Eigentum auf den Erwerber über, die Auslieferung erfolgt. Kommt der Erwerber in der Ansparphase seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, erwirbt er keinen Anspruch auf Herausgabe der Ware. Er hat zudem keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen.

 

Rn. 437a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zurechnungswechsel: Der (potenzielle) Erwerber im Rahmen eines lay away sales wird im Unterschied etwa zur Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt weder unmittelbarer Besitzer noch mittelbarer Besitzer aufgrund eines Besitzkonstituts wie etwa im Fall von bill and hold sales (s Rn 453b). Vor vollständiger Ansparung des Kaufpreises ist der (potenzielle) Erwerber zu Besitz und Nutzung des WG nicht berechtigt. Parallel gehen auch Gefahr und Lasten noch nicht auf ihn über. Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung trägt – ebenfalls im Unterschied zur Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt sowie bill and hold sales – bis zur Beendigung der Ansparphase vollständig der Verkäufer. Im Fall des zufälligen Untergangs ist dieser zur Ersatzleistung bzw Erstattung geleisteter Anzahlungen verpflichtet (Unkelbach, Wirtschaftliches Eigentum und Umsatzrealisation, 127 (2009)). Ein dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang vorgelagerter wirtschaftlicher Eigentumsübergang an lay away-Kaufgegenständen scheidet damit aus.

Der lay away-Käufer kann den Verkäufer erst nach Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch wirtschaftlich von der Einwirkung auf das WG ausschließen, nicht (wie zB im Fall der Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt) bereits vor Übergang des zivilrechtlichen Eigentums. Dass mit Vereinbarung eines fixen Kaufpreises bereits Wertsteigerungschancen auf den (potenziellen) Erwerber übergehen, ist nicht ausreichend. Insoweit ist für einen Zurechnungswechsel ein lay away sale bedingt vergleichbar mit einer Kaufoption (s Rn 431).

Nach dem der Beurteilung zugrunde zu legenden typischen Geschehensablauf kann in lay away-Fällen zudem auch nicht typischerweise von einer vollständigen Kaufpreiszahlung ausgegangen werden, da das Modell gerade darauf aufsetzt, dass der potenzielle Erwerber wirtschaftlich nicht dazu in der Lage ist, die Mittel zum unmittelbaren Erwerb aufzubringen. Zu konzedieren ist, dass mit jeder geleisteten Teilzahlung das beim Veräußerer verbleibende Risiko anteilig abgebaut wird und zugleich die Wahrscheinlichkeit steigt, dass der (potenzielle) Erwerber die verbleibenden Raten leistet. Den vollständigen Verlust bereits geleisteter Ratenzahlungen bei Einstellung der Zahlungen berücksichtigend, entwickelt sich ein lay away sale aus Sicht des potenziellen Erwerbers im Zeitablauf zu einem deep in the money Call. Ein Übergang wirtschaftlichen Eigentums wird gleichwohl auch hierdurch nicht bewirkt, der lay away-Käufer verfügt zwar über eine gesicherte Rechtsposition zum Erwerb eines beweglichem WG, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, darüber hinaus stehen ihm indessen keinerlei für eine Zurechnung erforderliche, mit dem (idR beweglichen) WG verbundene wesentliche Rechte und Pflichten zu (zu beweglichen WG s Rn 189bff).

 

Rn. 437b

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gewinnrealisation: Mit dem Verbleib sämtlicher mit dem Gegenstand des lay away sales verbundener Risiken bis zur Leistung der letzten Rate beim Veräußerer scheidet eine Gewinnrealisation aus (Unkelbach, Wirtschaftliches Eigentum und Umsatzrealisation, 129 (2009)). Während sich das (für die Realisation grundsätzlich unbeachtliche, s Rn 413) Zahlungsrisiko über die Laufzeit ratierlich abbaut und die zunächst bestehende objektive Unsicherheit bzgl des Bedingungseintritts vollständiger Zahlung mit zunehmender Laufzeit zunehmend reduziert wird, konkretisiert sich das beim Veräußerer verbleibende Gefahrenrisiko realisationshindernd bis zum Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung und Übergabe unverändert in voller Höhe durch die Ersatzliefer- bzw Erstattungsverpflichtung der Anzahlung bei zufälligem Untergang oder Verschlechterung der separierten Ware.

Der Verbleib der Anzahlungen beim Verkäufer ist aufgrund der bei ihm verbleibenden Preisgefahr gerade nicht "so gut wie sicher". Der lay away-Verkäufer hat es insoweit nicht selbst in der Hand, ob er die Anzahlungen endgültig behalten kann, die Zahlungen werden vielmehr als Anzahlung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts geleistet und sind als solche zu neutralisieren.

Dem lay away-Verkäufer ist das WG bis zur Beendigung der Ansparphase weiterhin zuzurechnen. Für ge...

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