Rn. 168d

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Zubehör iSd §§ 97, 98 BGB sind bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache auf Dauer zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (Bsp Inventar eines Gewerbebetriebs). Zubehör ist trotz der räumlichen Nähe zur Hauptsache Gebäude und der gebäudebezogenen Zweckbestimmung in Übereinstimmung zum Zivilrecht auch steuerrechtlich kein Gebäudebestandteil, sondern ein bewegliches (regelmäßig abnutzbares) WG. Mit Eigentumsübergang am Grundstück geht grds auch das Eigentum an dem zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehör, soweit es dem Veräußerer gehört, auf den Erwerber über (§ 926 BGB iVm §§ 873, 925 BGB). Für die personelle Zurechnung und sachliche Zuordnung zum BV/PV gelten die allg, für bewegliche WG zur Anwendung kommenden Grundsätze (s Rn 189bff).

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