Rn. 1255
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Für Erstattungsansprüche der Arbeitsbehörde nach § 147a SGB III ist eine Rückstellung zu bilden (IDW HFA WPg 1995, 56; zur Vorgängervorschrift des § 128 AFG auch BMF vom 10.12.1991, BB 1992, 31).
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