Rn. 336h

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Für steuerliche Wahlrechte mit Lenkungszweck ist kennzeichnend, dass das Handelsrecht keine spezifische Regelung bereithält, sondern allg (zwingende) Ansatz- Bewertungsgrundsätze zur Anwendung kommen. Dies gilt gleichermaßen für steuerliche Wahlrechte, die steuerliche Folgewirkungen von Gesetzesänderungen übergangsweise oder Folgewirkungen steuerverschärfender maßgeblichkeitsbrechender Regelungen generell abfedern sollen. Daher ist die Kategorie "Fehlende Regelung im Handelsrecht/Wahlrecht im Steuerrecht" nicht überschneidungsfrei zur Kategorie "Verbindliche Regelung im Handelsrecht/Wahlrecht im Steuerrecht" (s Rn 336c). Das steuerliche Wahlrecht ist steuerlich unabhängig von der HB auszuüben (§ 5 Abs 1 S 1 Hs 2 EStG), der Maßgeblichkeitsgrundsatz wird insoweit durchbrochen.

 

Beispiel

Subventionelle steuerliche Wahlrechte, insb

Wahlrechte zur Abfederung steuerlicher Folgewirkungen maßgeblichkeitsbrechender Regelungen, zB

Handelsrechtlich fehlen entsprechende Regelungen, eine korrespondierende Behandlung ist unzulässig (subventionelle Wahlrechte) bzw unnötig (Anschaffungsfolgegewinne bei Verpflichtungsübernahme handelsrechtlich ausgeschlossen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge