Rn. 164

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Mieterein-/-umbauten sind alle Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes auf seine Rechnung am Gebäude vornehmen lässt, wenn die hierfür anfallenden Aufwendungen nicht Erhaltungsaufwand, sondern HK und die Einbauten als gegenüber dem Gebäude selbstständige WG zu qualifizieren sind (BFH v 21.02.1978, VIII R 148/73, BStBl II 1978, 345; BFH v 28.07.1993, I R 88/92, BStBl II 1994, 164; BMF v 15.01.1976, BStBl I 1976, 66, Tz 1). Mieterein-/-umbauten können

  • Betriebsvorrichtungen (selbstständige bewegliche WG, s Rn 162),
  • Scheinbestandteile (selbstständige bewegliche WG, s Rn 163) oder
  • (wenn weder Betriebsvorrichtungen noch Scheinbestandteile vorliegen) sog sonstige, als unbeweglich zu qualifizierende Mieterein-/-umbauten (auch mieterseitige Ladenein-/-umbauten, s Rn 163a)

sein (vgl BMF v 15.01.1976, BStBl I 1976, 66 Tz 1).

Bzgl der Abgrenzung von Scheinbestandteilen und sonstigen Mieterein-/-umbauten besteht eine Diskrepanz zwischen Verwaltungsauffassung und Rspr: Während die FinVerw für die Annahme eines (durch Einfügung zu einem nur vorübergehenden Zweck gekennzeichneten) Scheinbestandteils iSd § 95 BGB einen beachtlichen Wiederverkaufswert nach Entfernung verlangt und hieran mit beachtlichen steuerlichen Folgewirkungen insb für die planmäßige Abschreibung die Abgrenzung zu sonstigen Mieterein-/-umbauten festmacht (BMF v 15.01.1976, BStBl I 1976, 66 Tz 2 sowie zB Engelberth, NWB 2011, 3228), ist nach zutreffender Auffassung des II. Senats des BFH ein Scheinbestandteil (dh ein bewegliches WG) und kein sonstiger Mieterein-/-umbau als unbewegliches WG auch dann gegeben, wenn die eingefügte Sache beim Ausbau zerstört wird und damit gerade keinen Wiederverwendungswert hat (BFH v 09.04.1997, II R 95/94, BStBl II 1997, 452; s Rn 163). Ausgehend hiervon sind Mietereinbauten mit Entfernungsverpflichtung aus der Gruppe der sonstigen (unbeweglichen) Mieterein-/-umbauten auszuscheiden und den (beweglichen) Scheinbestandteilen zuzuordnen.

Nach der Rspr (BFH v 28.07.1993, I R 88/92, BStBl II 1994, 164 mwN) sind durch solchermaßen abgegrenzte sonstige Mieterein-/-umbauten eingefügte Gebäudebestandteile als selbstständig zu qualifizieren, wenn entweder

  • der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer der sonstigen Mieterein-/-umbauten ist oder,
  • sofern der Mieter nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist, die sonstigen Mieterein-/-umbauten in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang (s Rn 161) zum Tätigkeitsbereich des Mieters stehen und damit "selbstständig" gegenüber der Gebäudenutzung des Vermieters sind.

Hierzu s Rn 1370ff.

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