Rn. 408

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Grundsatz der Bilanzwahrheit, der als solcher nicht kodifiziert ist, gleichwohl aber insbesondere in den §§ 238 Abs 1, 239 Abs 2, 246 Abs 1 HGB seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt, dass Buchführung und Bilanz richtig iSv dem geltenden Normensystem entsprechend aufzustellen sind, dh Vermögensgegenstände und Schulden inhaltlich nach diesem Maßstab richtig und vollständig und insbesondere nicht auf Fiktionen basierend auszuweisen sind (vgl (Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 44f (9. Aufl 1993); Beisse in FS W. Müller, 737 (2001)). Abzubilden sind die tatsächlichen Verhältnisse (Art 4 Abs 3 S 1 Richtlinie 2013/34/EU). Die Forderung nach Wahrheit/Richtigkeit von Buchführung und JA als Abbildungsmodell wirtschaftlicher Realität ist damit nicht iS "absoluter Wahrheit", sondern relativ im Hinblick auf die Gesamtheit der bei der bilanziellen Abbildung realer wirtschaftlicher Sachverhalte anzuwendender Rechnungslegungsvorschriften, dh Richtigkeit in normativem Sinne zu verstehen (vgl Leffson, Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 197 (7. Aufl 1987)).

Ausprägung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit (Bilanzrichtigkeit) ist das Objektivierungsprinzip, das eine intersubjektiv nachprüfbare, willkürfreie Rechnungslegung erfordert. Im Geltungsbereich des Maßgeblichkeitsgrundsatzes gewährleistet der Grundsatz der Bilanzwahrheit iVm dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise (s Rn 35ff) eine "bilanzwahre Dokumentation der Leistungsfähigkeit" (Luttermann, StuW 2010, 352).

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