Rn. 726

Stand: EL 85 – ET: 11/2009

Mit beachtlicher Begründung wird dem Geschäftswert in der Literatur teilweise der WG-Charakter abgesprochen, und zwar wegen der fehlenden Einzelübertragbarkeit (Wichmann, BB 1994, 1673; Siegel, StuW 1995; 390; Nachweise bei Söffing, FS Döllerer, 598). Tatsächlich "klebt" der Firmenwert unbestritten am betreffenden Betrieb oder auch Teilbetrieb, bei einer Einbringung als Sacheinlage des Betriebes muss notwendig der Geschäfts- oder Firmenwert mit eingebracht werden (BFH BStBl II 1994, 922; Mutter, BB 1974, 472). Der Geschäfts- oder Firmenwert kann deshalb auch nicht als solcher entnommen werden (nochmals BFH BStBl II 1994, 922; 1983, 113). Der Geschäftswert folgt dem Betrieb und nicht umgekehrt (BFH BStBl II 1994, 903). Deshalb kommt es auch bei einer Betriebsaufspaltung nicht zu eines Entnahme des Geschäftswertes (BFH BFH/NV 1998, 1160).

Hierin liegt auch die Begründung des BFH BStBl II 1979, 369 für die Entscheidung über den Fall des Unternehmenserwerbs zur Zerschlagung (eines Konkurrenten). Den dafür bezahlten Mehrwert sieht der BFH nicht als aktivierungsfähig an, weil mit dem Erwerbspreis eine Aufwendung auf den eigenen Geschäfts- oder Firmenwert getätigt worden ist, was nicht zu einer Aktivierung berechtigt.

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