1. Allgemeines

 

Rn. 1580

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ob ein Wertzugang betrieblich erfolgswirksam ist oder ein ausschließlicher Vorgang der Privatsphäre darstellt, macht der BFH davon abhängig, ob der Wertzugang betrieblich veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist gleichermaßen erforderlich für die BE, die BA und die Einnahmen nach § 8 EStG. Betrieblich veranlasst ist ein solcher Wertzuwachs, wenn er in einem nicht nur äußerlichen, sondern sachlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb steht (BFH BStBl II 1988, 995; 1989, 650; 1994, 179; 1998, 618; 2006, 650; 2012, 498; 2017, 310; 2019, 311; 2023, 319; BFH/NV 2003, 43; 2009, 63; 2015, 486).

Die subjektiven Aspekte sind dabei nach Auffassung des BFH grundsätzlich unbeachtlich, da der Wertzuwachs der Einnahmen idR nicht vom Willen des StPfl, sondern vom leistenden Dritten abhängig ist (BFH BStBl II 1988, 995; 1996, 273; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 155 (22. Aufl 2023)). Betrieblich veranlasst sind damit insbesondere Einnahmen, die aus Tätigkeiten und Geschäften herrühren, die den eigentlichen Gegenstand des Betriebs ausmachen. Es muss sich aber nicht um Gegenleistungen für betriebliche Leistungen handeln (zB Kaufpreis für eine verkaufte Ware; s BFH BStBl II 2010, 550; s auch BFH BStBl II 2019, 311; 2023, 319). Als betrieblich veranlasst sind daher nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde noch, dass der StPfl einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat.

BE können auch vorliegen, wenn der StPfl als Betriebsinhaber Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll (ständige Rspr, BFH BStBl II 2006, 650; 2010, 550; 2023, 319). Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist (vgl BFH BStBl II 2023, 319; BFH/NV 2017, 1180). Es kommt daher nicht auf die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung an (BFH BStBl II 2012, 498).

Es kommt nicht darauf an, ob es sich um laufende, vorbereitende, einmalige oder außerordentliche Einnahmen handelt.

2. Gemischte Einnahmen

 

Rn. 1581

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Im Gegensatz zu § 12 Nr 1 EStG greift ein entsprechendes Aufteilungsverbot grundsätzlich bei den BE nicht ein (BFH BStBl II 1990, 1028; 2004, 725; 2005, 468; 2006, 30; Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 444 (42. Aufl 2023); Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 534 (Dezember 2022); Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 157 (22. Aufl 2023) stellt in Frage, ob die Rspr des GrS BFH BStBl II 2010, 672 – auch bzgl der BE – eine Entwicklung zu einer stärkeren Aufteilung einleitet).

Gemischt veranlasste Einnahmen, die teilweise dem betrieblichen Bereich und teilweise der privaten Sphäre zuzuordnen sind, können aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht möglich, rechtfertigt bereits der teilweise betriebliche Zusammenhang die gesamte Erfassung des Vorgangs als BE (BFH BStBl II 1990, 1028 zum Testamentsvollstreckerhonorar, das unangemessen hoch war; BFH BStBl II 1996, 273). Ist dagegen die Einnahme einer Aufspaltung zugänglich, sodass sich der gesamte Wertzugang als rechnerische Zusammenfassung unterschiedlich veranlasster Einzelpositionen darstellt, so kann der Teil, der auf einer betrieblichen Veranlassung beruht, als BE erfasst werden (vgl BFH BStBl II 1997, 97; Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 534 (Dezember 2022); Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 444 (42. Aufl 2023); Redddig in H/H/R, § 4 EStG Rz 563).

Kann weder die betriebliche noch die private Veranlassung festgestellt werden (zB Versicherungsleistungen nach dem Diebstahl eines betrieblich und privat genutzten Pkw), kann nach Auffassung des FG Ha nach dem Nutzungszusammenhang des WG eine Aufteilung des Wertzugangs in BE und private Zuordnung erfolgen (EFG 2002, 1285). ME ist maßgeblich die Zuordnung des WG zum BV. Das an die Stelle tretende Surrogat ist dann im vollen Umfang als BE zu erfassen; BFH BStBl II 1990, 8 unter II.B.5; offen gelassen BFH BStBl II 2006, 7; glA Valentin, EFG 2002, 1287. Darüber hinaus ist auch eine betriebliche Veranlassung gegeben, wenn man sie auf die Versicherungsleistung bezieht. Das Fahrzeug wurde gegen Diebstahl iRd Betriebes versichert. Der BFH folgt nunmehr dieser Auffassung, so dass die Versicherungsleistung als BE zu erfassen ist (BFH vom 13.05.2009, VIII R 57/07, EStB 2010, 13). Obwohl diese Versicherungsleistung in vollem Umfang als BE zu beurteilen ist, hat der BFH in dem entschiedenen Streitfall den Sonder-BA-abzug für die Versicherungsbeiträge um den Anteil der Privatnutzung gekürzt. Denn die Veranlassung der Versicherungsprämien richte sich nach der Art des versicherten Risikos. Danach könne die Versicherungsprämie nur in dem Umfang als BA abgezogen werden, in dem sie ein betriebliches Risiko abdecke. Im Streitfall seien daher die Versicherungsprämien dementsprechend aufzuteilen, weil die Kasko...

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