Rn. 791

Stand: EL 82 – ET: 02/2009

In der HB stellt die Beteiligung an einer PersGes einen Vermögensgegenstand wie jeder andere dar. Es gelten deshalb auch die üblichen Bewertungskriterien (zB Erfordernis der außerplanmäßigen Abschreibung bei dauernder Wertminderung nach § 253 Abs 2 S 3 HGB). Demgegenüber kann eine Teilwertabschreibung im steuerlichen Sinn auf eine Beteiligung an einer PersGes (Mitunternehmerschaft) nicht vorgenommen werden, da es eben am WG "Beteiligung" schlichtweg fehlt. Der in der Bilanz ausgewiesene Posten "Beteiligung" (an der PersGes) verkörpert die (anteilig) zum Gesellschaftsvermögen der PersGes gehörenden WG (zB BFH BStBl II 1998, 180; 1991, 691 GrS). Es ist deshalb auch systematisch nicht möglich, in die steuerliche Gewinnermittlung der Gesellschafterin den Wertansatz für die Beteiligung in der HB zu übernehmen. Der für die Besteuerung häufig angewandten Rechnungstechnik der sog Spiegelbildmethode kann in vielen Fällen handelsbilanziell nicht gefolgt werden. Bei dieser Bilanzierungsmethode schlägt sich die Höhe des anteiligen EK an der Tochter-PersGes in ihrer Veränderung zwischen zwei Bilanzstichtagen (Vermögensvergleich) mit umgekehrten Vorzeichen als Gewinn-(Anteil) des Gesellschafters nieder. Das hat aber mit normaler Bilanzierung nichts zu tun, es handelt sich lediglich um einen buchungstechnischen Abstimmungsvorgang. Entsprechend gibt es hier auch nicht irgendeine Maßgeblichkeit der HB für die StB (Hoffmann, BB 1991, 448 gegen Wrede, FR 1990, 293).

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