Rn. 170c

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

§ 41 Abs 1 S 1 AO, der anordnet, das die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung unerheblich ist, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen, gilt auch iRd § 39 AO bei der Prüfung der personellen Zurechnung (BFH v 10.04.1973, VIII R 157/72, BStBl II 1973, 595 zur Vorgängervorschrift § 5 Abs 3 StAnpG; BFH v 17.02.2004, VIII R 26/01, BStBl II 2004, 651). In Grundbesitzfällen steht die Rechtsunwirksamkeit eines Vertrages (insb wegen Fehlen notarieller Form, § 311b BGB) demgemäß einem Zurechnungswechsel dann nicht entgegen, wenn die vertragschließenden Parteien die von ihnen vereinbarten Wirkungen ihres Vertrages haben eintreten lassen (zB BFH v 18.11.1970, I 133/64, BStBl II 1971, 133; BFH v 13.10.1972, I R 213/69, BStBl II 1973, 209; BFH v 17.02.2004, VIII R 26/01, BStBl II 2004, 651; Lüdenbach/Hoffmann, DB 2009, 863), dh der Erwerber das Grundstück im Einvernehmen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer unter Übernahme von Nutzung, Gefahr und Lasten in Besitz genommen hat, vorausgesetzt der formunwirksame Vertrag wird in der Folgezeit dinglich vollzogen (BFH v 17.02.2004, VIII R 26/01, BStBl II 2004, 651). Erforderlich ist ferner, dass die Berufung eines der Vertragspartner (oder eines vorkaufberechtigten Dritten) auf die Formunwirksamkeit höchst unwahrscheinlich ist (BFH v 29.11.1973, IV R 181/71, BStBl II 1974, 202). Der tatsächliche dingliche Vollzug ist zumindest in der Retrospektive ein sicheres Anzeichen dafür, dass sich die Parteien im Zeitpunkt der Inbesitznahme in einem Maße gebunden fühlten, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages höchst unwahrscheinlich war (BFH v 17.02.2004, VIII R 26/01, BStBl II 2004, 651).

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