Rn. 2266

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Wird der Gewinn durch die FinBeh geschätzt, so hängt der Korrekturbedarf zunächst davon ab, ob der Gewinn bisher nach der Einnahme-Überschussrechnung oder dem Bestandsvergleich ermittelt wurde. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob nur eine Teilschätzung oder eine Schätzung des Vermögenszuwachses vorliegt.

 

Rn. 2267

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach früherer herrschender Rspr (BFH BStBl III 1956, 235) erfolgte die Gewinnschätzung nach der Gewinnermittlungsart der §§ 4 Abs 1, 5 EStG. Dies hatte zur Folge, dass im Fall der bisherigen Einnahme-Überschussrechnung zwei Wechsel der Gewinnermittlungsarten erfolgten. So traten zunächst ein Wechsel der Einnahme-Überschussrechnung des Vorjahres zum Bestandsvergleich (Schätzungszeitraum) und anschließend wieder ein Wechsel zur Einnahme-Überschussrechnung ein.

Um dieser misslichen Situation zu begegnen, erfolgt nach neuerer Rspr des BFH im Fall der Schätzung eines Überschussrechners kein Wechsel der Gewinnermittlungsart mehr. Es wird nicht mehr zwingend ein Wechsel der Gewinnermittlungsart verlangt, sondern der Gewinn wird nach dem geschätzten Unterschied zwischen BE und BA festgestellt (BFH BStBl II 1984, 504 unter 1.d.; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 253 (22. Aufl 2023)).

Anders ist jedoch zu verfahren, wenn der StPfl im Anschluss an den Schätzungszeitraum oder im Schätzungszeitraum als Gewinnermittlungsart den Bestandsvergleich gewählt hat. Hier sind die Korrekturen bereits mit Beginn des Schätzungszeitraumes durchzuführen.

 

Rn. 2268

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Hat das FA bei einem Einnahme-Überschussrechner unter Beibehaltung der Gewinnermittlungsart einzelne Besteuerungsgrundlagen geschätzt, erfolgen die Korrekturen ebenfalls erst im Zeitpunkt des späteren Übergangs zu §§ 4 Abs 1, 5 EStG.

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