Rn. 277

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Einlagevorschriften gelten unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Sie gelten also auch bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (BFH v 31.10.1978, VIII R 196/77, BStBl II 1979, 401; BFH v 22.01.1980, VIII R 74/77, BStBl II 1980, 244). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des Wj und dem BV am Schluss des vorangegangenen Wj wird zwar im Fall des Bestandsvergleichs anhand derjenigen Vermögensteile ermittelt, die in der Bilanz anzusetzen sind (vgl § 5 Abs 1 EStG und § 6 Abs 1 S 1 EStG: "ist […] das BV anzusetzen" und "Bewertung der einzelnen WG, die […] als BV anzusetzen sind"). Der Einlageausgleich betrifft im Fall der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich jedoch nicht die Bilanzansätze selbst, sondern ausschließlich den durch sie rechnerisch ermittelten Vermögenszuwachs. Das kann nicht anders sein, wenn der unbereinigte Vermögenszuwachs durch Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG oder durch Schätzung ermittelt wird.

Werden WG nach Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 4–7 EStG) in eine BV eingelegt (notwendiges/gewillkürtes BV), ist nach § 7 Abs 1 S 5 EStG eine vom Einlagewert nach § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG ggf abweichende AfA-Bemessungsgrundlage zu ermitteln (BFH v 18.08.2009, X R 40/06, BStBl II 2010, 961; BFH v 28.10.2009, VIII R 46/07, BStBl II 2010, 964; BMF v 27.10.2010, BStBl I, 1204; s § 7 Rn 155aff (Handzik)).

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