Vgl § 89b HGB. Aufwendungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB können erst im Zeitpunkt der Entstehung, dh nach Beendigung des Vertragsverhältnisses als BA geltend gemacht werden. Rückstellungen sind nicht zulässig (BFH BStBl II 1983, 375; BFH/NV 1999, 1076).

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