Rn. 604

Stand: EL 121 – ET: 04/2017

Das Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB sieht eine Dreiteilung des AV in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen (Letztere ebenfalls "immaterielle" WG eigener Art) vor. Im UV mischen sich dagegen materielle und immaterielle Vermögensgegenstände (Rohmaterial einerseits und geleistete Anzahlungen andererseits); hier ist allerdings die Unterscheidung für steuerliche Zwecke von geringer Bedeutung. Anders verhält es sich im AV. Musterfall ist die Regelung des § 5 Abs 2 EStG hinsichtlich der Nichtaktivierbarkeit für ohne besonderes Entgelt erworbene immaterielle WG.

 

Rn. 605

Stand: EL 121 – ET: 04/2017

Die Bezugnahme auf die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften ist auch für steuerliche Zwecke sinnvoll, weil die §§ 5, 6 EStG keine eigenständigen Gliederungsvorschriften wiedergeben, sondern diese eher voraussetzen (vgl zB die in Klammer gesetzten WG nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG). Ein gutes Bsp bietet der Fall des BFH v 25.10.1994, III R 65/91, BStBl II 1995, 312 mit seiner Differenzierung zwischen aktiver RAP und "geleisteter Anzahlung" als Gliederungsposten der handelsrechtlichen Bilanz. Immaterielle WG sind bilanzrechtlich nicht identisch mit dem allg Sprachgebrauch. So sind die sog Finanz-WG (Beteiligungen, Wertpapiere etc) zwar nach normalem Sprachgebrauch immateriell, aber nicht iSd Bilanzrechts. Sie sind nach § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG nicht laufend abschreibbar, anders dagegen regelmäßig immaterielle WG des AV nach § 6 Abs 1 Nr 1 EStG.

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