Rn. 167

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Außenanlagen (wie Hofbefestigungen oder Straßenzufahrten) sind keine Gebäudebestandteile, da sie mit dem Grund und Boden als solchem verbunden sind, ohne mit dem Gebäude in einem einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu stehen, die – in Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen (s Rn 162) – auch in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht dem unmittelbaren Betrieb des Gewerbes dienen (Oberste FinBeh der Länder v 15.03.2006, BStBl I 2006, 314 Tz 4; BFH v 10.10.1990, II R 171/87, BStBl II 1991, 59). Vielmehr dienen sie dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich/benutzbar zu machen (BFH v 01.07.1983, III R 161/81, BStBl II 1983, 686 zur InvZul). Sie sind andererseits auch gegenüber dem Grund und Boden selbstständige unbewegliche WG (BFH v 01.03.1960, I 188/59 U, BStBl III 1960, 198; BFH v 16.07.1968, GrS 7/67, BStBl II 1969, 108; BFH v 19.08.1971, V R 48/71, BStBl II 1972, 76; BFH v 15.12.1977, VIII R 121/73, BStBl II 1978, 210; BFH v 01.07.1983, III R 161/81, BStBl II 1983, 686; H 7.1 EStH 2018 "Unbewegliche WG, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind").

Außenanlagen als selbstständige WG wurden in folgenden Fällen bejaht:

Außenanlagen sind von Betriebsvorrichtungen iSd § 68 Abs 2 Nr 2 BewG (s Rn 162) abzugrenzen; ferner ist zu prüfen, ob kein Scheinbestandteil (s Rn 163) vorliegt. Bei vorrangiger Qualifikation als Betriebsvorrichtung oder Scheinbestandteil sind Außenanlagen als selbstständige bewegliche WG zu behandeln.

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