Rn. 1540

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Haben iRd Bestandsvergleichs Einlagen und Entnahmen keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung, so sind iRd § 4 Abs 3 EStG die Entnahmen und Einlagen gewinnwirksam zu berücksichtigen. § 4 Abs 3 S 1 EStG macht hierzu keinerlei Ausführungen. Erwähnung findet der Begriff der Einlage und Entnahme in § 4 Abs 3 S 4 und § 4 Abs 4a S 6 Hs 2 EStG. Sie sind aber gemessen an der Prämisse des Grundsatzes der Gesamtgewinngleichheit zu berücksichtigen, da sonst ein Gleichziehen mit der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht möglich ist (BFH BStBl II 1975, 526; 1979, 401; 2020, 3; BFH/NV 2008, 365; vgl FG Sa EFG 2012, 215: Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 191 (Dezember 2022)). Es ist somit der Unterschiedsbetrag zwischen den bestehenden BE und den bestehenden BA um den Wert der bestehenden Entnahmen zu vermehren und um den Wert der bestehenden Einlagen zu mindern.

 

Rn. 1541

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Einlagen sind gemäß § 6 Abs 1 Nr 5 EStG mit dem Teilwert, höchstens den AK oder HK anzusetzen (vgl BFH BStBl II 1979, 401 zu 2b; 1994, 638; 2020, 3). Entnahmen sind gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen (BFH BFH/NV 2008, 365). Im Einzelfall können auch fiktive BE bzw BA berücksichtigt werden (BFH BStBl II 1990, 742).

 

Rn. 1542

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen und zugleich eine Durchbrechung des Gleichklangs zu § 4 Abs 1 EStG wird bzgl entnahme- und einlagefähiger WG für Geld gemacht, da es sich bei Geldbeträgen um nominal konstante Werte handelt, die beim Zufluss als BE erfasst werden und nicht unter einer Fiktion als BA in das BV eingelegt werden (BFH BStBl II 1975, 526; 1979, 401). Unter Umständen (bei § 4 Abs 4a EStG) kann Geld aber eine Einlage sein (s BFH BStBl II 2013, 16). Ab 1999 beeinflussen Einlagen und Entnahmen von Geld aber den allgemeinen Schuldzinsenabzug als BA, sodass gemäß § 4 Abs 4a S 6 EStG entsprechende Aufzeichnungen vorgenommen werden müssen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Forderungen als Gegenstände einer Einlage oder Entnahme in Betracht kommen, wenn sie auch sonst nicht gewinnwirksam berücksichtigt werden.

Nutzungsentnahmen sind in Höhe der Kosten anzusetzen, die bei eigener betrieblicher Nutzung entstanden wären (Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 143 (22. Aufl 2023)). Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw ist zB pauschaliert nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG zu berücksichtigen (im Einzelnen s § 6 Rn 1096 (Dräger/Dorn)).

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