Rn. 83

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Unklar ist, ob bei einer Beteiligungshöhe bis zu 25 % das Teilabzugsverbot keine Anwendung findet oder ob die von der FinVerw festgelegten Grundsätze zur alten Rechtslage weiterhin zu beachten sind (BMF v 23.10.2013, BStBl I 2013, 1269). Nach überwiegender Ansicht ist von einer Weiteranwendung der Grundsätze der FinVerw auszugehen, sodass Substanzverluste bei einer Beteiligung bis zu 25 % voll abzugsfähig sind (Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 89, 84. EL; glA Ott, DStZ 2016, 14 (16)). Hingegen sind laufende Aufwendungen für Gesellschafterdarlehen bei Beteiligung bis zu 25 %, wie bei Beteiligungen von mehr als 25 %, weiterhin nur dann voll abzugsfähig, wenn die Darlehensgewährung voll entgeltlich erfolgt.

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