Rn. 93

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Wird das Darlehen durch einen Gesellschafter gewährt (Sonder-BV), der mittelbar über eine PersGes an einer Körperschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist, findet das Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 S 2 EStG nF Anwendung (Durchgriff durch die PersGes, Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 90, 84. EL; glA Zaisch, NWB 2015, 2453 (2458)). Dies führt zu einer gesellschafterbezogenen Kürzung der BA, da nur der Gesellschafter und nicht die PersGes StPfl ist (Levedag in Schmidt, § 3c EStG Rz 17, 39. Aufl).

 

Beispiel:

Die Gesellschafter G1 und G2 sind zu 80 % und 20 % an der T-KG beteiligt, die in ihrem Gesamthandsvermögen 100 % der Anteile an der E-GmbH hält. Die Gesellschafter G1 und G2 gewähren jeweils der E-GmbH ein Darlehen, das sie auch in der Krise stehen lassen. Im Jahr 03 fallen die Forderungen aus.

Lösung:

Darlehensgeber sind die G1 und G2 (= StPfl). Da G1 zu mehr als 25 % an der E-GmbH beteiligt ist (mittelbar über die T-KG), gilt für ihn das Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 S 2 EStG nF. Hingegen kann G2, der zu weniger als 25 % an der E-GmbH mittelbar beteiligt ist, die vollen BA ansetzen.

Erfolgt eine Refinanzierung der Gesellschafter-Darlehen durch einen fremden Dritten (Bank), so stellen die Refinanzierungszinsen der Gesellschafter G1 und G2 Sonder-BA dar. Im Fall der Sonder-BA greift ebenfalls das Abzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG (Strunk in Korn/Carlé/Stahl/Strahl, § 3c EStG Rz 23.8, Stand Juli 2012; Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 110 mwN, 84. EL).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge