Rn. 145

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei unentgeltlicher Übertragung der Beteiligung an einer KapGes (Schenkung oder Erbfall) ist die Einnahmeerzielungsabsicht des Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger zuzurechnen (Pung in D/P/M, § 3 c EStG Rz 63, 84. EL; kritisch Förster, GmbHR 2010, 393 (397)). Nach der Rspr des BFH zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG tritt der Erbe zwar als Gesamtrechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers ein, allerdings gehen höchstpersönliche Verhältnisse nicht auf den Erben über (vgl BFH v 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 (614)). Da das Besteuerungsmerkmal der Einnahmeerzielungsabsicht ein anteilsbezogenes Besteuerungsmerkmal und somit keine höchstpersönliche Rechtsposition des Rechtsvorgängers ist, erfolgt daher eine Zurechnung auch beim Rechtsnachfolger.

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