Rn. 85

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der Begriff Darlehensforderung erfasst alle Rückzahlungsansprüche aus einer Darlehensgewährung gemäß § 488 BGB. Die Dauer des Darlehens ist unerheblich. Die Vorschrift des § 3c Abs 2 S 2 EStG nF gilt für verzinsliche und unverzinsliche Darlehen (Rengers in Blümich, § 8b KStG Rz 296, 150. EL).

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