Rn. 142

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Als schädliche Einnahmen iSd § 3 Nr 40 EStG, die eine volle Verlustberücksichtigung nach der alten Rechtslage ausschließen, gelten offene und vGA (§ 20 Abs 1 Nr 1 EStG), Veräußerungserlöse (§ 17 Abs 2 EStG), Kapitalrückzahlungen (§ 17 Abs 4 EStG) und die Auskehrung von WG iRd Abwicklung von Liquidations- und Insolvenzfällen (OFD Nds v 11.05.2012, DStR 2012, 1387 Rz 1). Werden außerhalb der Liquidation Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG vorgenommen, sind diese Ausschüttungen als schädliche Einnahmen anzusehen, selbst wenn der Betrag der Ausschüttung nicht die AK bzw den Buchwert der Beteiligung übersteigt (OFD Nds v 11.05.2012, DStR 2012, 1387; glA von Beckerath in Kirchhof, § 3c EStG Rz 30g, 19. Aufl; Bron/Seidel, DStZ 2009, 859 (863); aA Nacke, FR 2011, 699 (703)).

Das Teilabzugsverbot findet auch im Verlustfall Anwendung, wenn die laufenden Einnahmen (Gewinnausschüttungen) der AbgSt unterlegen haben und der Anteilseigner nicht zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens optiert hat (Pung in D/P/M, § 3c Abs 2 EStG Rz 61, 84. EL).

Unklar ist, ob das Teilabzugsverbot auch gilt, wenn der Anteilseigner Gewinnausschüttungen vor Anwendung des Halb- bzw Teileinkünfteverfahrens erhalten hat, da in diesem Fall § 3 Nr 40 EStG anzuwenden ist (Bron/Seidel, DStZ 2009, 859 (863)). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass § 3c Abs 2 S 7 EStG auch dann greift, wenn die Einnahmen ausschließlich im Anrechnungsverfahren erzielt wurden (Pung in D/P/M, § 3c Abs 2 EStG Rz 61, 84. EL).

Der zuletzt genannten Auffassung ist zu folgen, da nach dem Willen des Gesetzgebers bereits die Einnahmeerzielungsabsicht während des Bestehens der Beteiligung ausreicht, um die Anwendung des Teilabzugsverbots zu begründen.

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