Rn. 114

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach der ursprünglichen Verwaltungsauffassung wurden Aufwendungen für die Überlassung von WG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nur anteilig zum Abzug zugelassen, wenn die Nutzungsüberlassung un- oder teilentgeltlich erfolgt ist. § 3c Abs 2 EStG aF sei in diesen Fällen (ggf anteilig) anzuwenden, da die Aufwendungen ganz oder teilweise mit den aus der Betriebsgesellschaft erwarteten Einkünften des Gesellschafters, nämlich den Beteiligungserträgen, zusammenhänge (BMF v 08.11.2010, BStBl I 2010, 1292).

 

Rn. 115

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Für die Fälle der Nutzungsüberlassungen von WG iRd Betriebsaufspaltung wurde durch den BFH entschieden, dass bei un- oder teilentgeltlicher Nutzungsüberlassung das Teilabzugsverbot nicht für substanzbezogene Aufwendungen (zB AfA, Erhaltungsaufwendungen) greift. Die substanzbezogenen Aufwendungen seien vorrangig durch voll stpfl Einkünfte veranlasst, weswegen insoweit ein uneingeschränkter BA-Abzug vorzunehmen sei. Soweit hingegen aufgrund einer nicht fremdüblich ausgestalteten Nutzungsüberlassung laufende Aufwendungen anfallen (zB Finanzierungsaufwendungen), sei das Teilabzugsverbot einschlägig (BFH v 28.02.2013, IV R 49/11, BStBl II 2013, 802; BFH v 17.07.2013, X R 17/11, BStBl II 2013, 817). Die Verwaltung hat daraufhin ihre Auffassung geändert und die BFH-Rspr angewendet (BMF v 23.10.2013, BStBl I 2013, 1269).

 

Rn. 116

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach Ansicht des Gesetzgebers widerspricht diese Auslegung des BFH den Wertungen zum Teileinkünfteverfahren. Aus diesem Grund wurde die Vorschrift des § 3c Abs 2 EStG aF durch das ZollkodexAnpG nunmehr durch gesetzliche Regelung auch auf die Fälle von Substanzverlusten auf Grund von un- oder teilentgeltlichen Nutzungsüberlassungen an die Körperschaft ausgedehnt (vgl BT-Drucks 18/3017, 38).

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