Rn. 56

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 S 1 EStG ergibt sich als Kehrseite zur Steuerbefereiung nach § 3 Nr 40, 40a EStG. Nach der Grundkonzeption des Teileinkünfteverfahrens iSd § 3 Nr 40 EStG soll eine doppelte Besteuerung der Einnahmen auf Ebene der Körperschaft und auf Ebene des Anteilseigners pauschal vermieden werden (zur Kritik Desens in H/H/R, Einf KSt Rz 156 ff, 296. EL). Im Gegenzug sind BA/WK, die mit diesen Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nur noch zu 60 % abzugsfähig.

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