1. Die Legaldefinition des Grundlohns (§ 3b Abs 2 S 1 Hs 1 EStG)

a) Die Legaldefinition

 

Rn. 37

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

§ 3b Abs 2 S 1 Hs 1 EStG enthält die Legaldefinition des Grundlohns. Danach ist dies der lfd Arbeitslohn, der dem ArbN bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.

 

Rn. 37a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Nicht zum lfd Arbeitslohn gehören die sonstigen Bezüge (BFH v 17.06.2010, VI R 50/09, BStBl II 2011, 43; BFH v 16.12.2010, VI R 27/10, BFH/NV 2011, 683; BFH v 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl II 2017, 718). "Sonstige Bezüge" sind einmalig zugewendete Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Gratifikationen, das 13. Monatsgehalt (BFH v 17.06.2010, VI R 50/09, BStBl II 2011, 43).

 

Rn. 37b

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der Grundlohn dient als Bemessungsgrundlage für die in § 3b Abs 1 Nr 1–4 u Abs 3 Nr 1 EStG festgelegten prozentualen Höchstgrenzen, dh, die Erhöhung/Verringerung des Grundlohns wirkt sich auf die Höhe der steuerfreien Zuschlage unmittelbar aus (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888).

b) Der lfd Arbeitslohn – Allg

 

Rn. 38

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der lfd Arbeitslohn ist das dem ArbN regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- o Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen o Zuschläge u geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen; BFH v 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl II 2017, 718). Er kann auch der Höhe nach schwanken (BFH v 17.06.2010, VI R 50/09, BStBl II 2011, 43).

Der "lfd Arbeitslohn" umfasst dabei (BFH BStBl II 2002, 883; R 3b Abs 2 S 2 Nr 1, 2 LStR 2015):

- die lfd Geldbezüge u
- auch die lfd Sachbezüge.
 

Rn. 39

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Dass auch "Sachbezüge" zum lfd Arbeitslohn gehören, ist nicht mit der Frage zu verwechseln, dass die Zuschläge zum Grundlohn für die Begünstigung des § 3b EStG nicht in Sachform, sondern nur in Geld gewährt werden dürfen.

 

Rn. 40

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Rufbereitschaft:

(1) Arbeitsrecht: Die Rufbereitschaft ist ein Unterfall des Bereitschaftsdienstes u abzugrenzen von der Arbeitsbereitschaft (dazu s Rn 93 "Arbeitsbereitschaft"). Die Rufbereitschaft verpflichtet den ArbN, sich an einem bestimmten, von ihm selbst bestimmten Ort, den er dem ArbG mitteilen muss, auf Abruf bereitzuhalten, um Arbeitsleistung erbringen zu können (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 156 Rz 24, 17. Aufl 2017); arbeitszeitrechtlich rechnet nur die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung als Arbeitszeit (Brecht, NWB F 26, 2577).
(2) Steuerrecht: Ist in den begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind die Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen Prozentsätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht übersteigen (BFH BStBl II 2002, 833; H 3b LStH 2018 "Bereitschaftsdienste"). Wenn aber Bereitschaftsdienste pauschal (auch s Rn 55ff) zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet werden, ob die Tätigkeit an einem Samstag o Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge, sondern um stpfl Arbeitslohn (BFH v 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl II 2017, 718; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 24a).
 

Rn. 41

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Es kommt darauf an, ob die lfd Geld- o Sachbezüge dem ArbN für die für ihn regelmäßig maßgebende Arbeitszeit zustehen. "Regelmäßige" Arbeitszeit ist dabei die für das jeweilige konkrete Dienstverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888; R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b S 3 LStR 2015). Da es darauf ankommt, dass die Geld- o Sachbezüge "für" (= wirtschaftliche Zugehörigkeit) die regelmäßige Arbeitszeit gezahlt werden, ist nicht entscheidend, wann diese Bezüge dem ArbN zufließen.

 

Rn. 41a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der Grundlohn ist dabei für den jeweiligen ArbN gesondert zu bestimmen (also individuell), dh, unzulässig sind daher (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888):

- eine pauschale Errechnung aus der Gesamtzahl der ArbN
- eine Zugrundelegung der üblichen Arbeitszeit eines o mehrerer anderer ArbN.

c) Der Begriff der "Arbeitszeit"

ca) Allgemeines

 

Rn. 42

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

§ 3b Abs 2 S 1 EStG definiert den Grundlohn als den lfd Arbeitslohn, der dem ArbN bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.

cb) Der arbeitszeitrechtliche u der steuerrechtliche Begriff der Arbeitszeit

 

Rn. 43

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die regelmäßige Arbeitszeit iSd Vorschrift ist die für das jeweilige Arbeitsverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888; BFH v 17.06.2010, VI R 50/09, BStBl II 2011, 43). Es entscheidet allein die Dauer der Arbeitsleistung; davon zu unterscheiden ist die Lage der Arbeitszeit (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888). Zur "Arbeitszeit" gehören auch Waschzeiten, Schichtübergabezeiten u Pausen, soweit sie in den begünstigten Zeitraum fallen (R 3b Abs 6 S 2 LStR 2015).

Auch der in Schichtdienst/Wechselschichtdienst tätige ArbN kann grds eine regelmäßige Arbeitszeit haben, die sich nach einem Schichtplan/Dienstplan mit vorgesehenem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit bes...

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