Rn. 2

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nachdem zunächst einige Finanzgerichte der Auffassung waren, dass es für den Sanierungserlass als pauschalisierende Billigkeitsentscheidung keine Rechtsgrundlage gäbe und er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und somit gegen die Verfassung Art 20 Abs 3, Art 28 Abs 1 GG verstoße, sah der X. Senat den Erlass zunächst als verfassungskonform an (BFH v 25.03.2015, X R 23/13, BStBl II 2015, 696). Der Sanierungserlass sei vielmehr eine notwendige Konkretisierung, damit das Ermessen der FinVerw in Bezug auf Billigkeitsentscheidungen iSd § 163 AO eine Ermessensreduzierung auf Null erfahren könne. Auch der Gesetzgeber habe den Erlass offenbar für notwendig erachtet und ihn mehrfach gebilligt. Ohne einen solchen Erlass bestünde zudem ein Konflikt mit der InsO und deren Ziel, dass sich auch der Fiskus als Gläubiger an Sanierungen zu beteiligen habe. Darüber erkannte der X. Senat im Sanierungserlass keine unionswidrige Beihilfe. Gleichwohl legte er auch diese Frage dem GrS zur Entscheidung vor.

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