Rn. 42

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Mit dem JStG 2019 v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) führt der Gesetzgeber als Neuregelung den § 3a Abs 3a EStG ein, um die ohnehin von der FinVerw vertretene Auffassung im Gesetz zu verankern (BT-Drucks 19/13436, 211). Nach der Neuregelung werden bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartnerschaften die laufenden negativen Einkünfte und Verlustvorträge des Ehegatten (eingetragenen Lebenspartner) in die bestehende Verlustverrechnungspotentiale nach § 3a Abs 3 S 2 Nr 9–13 EStG einbezogen. Mit der Ergänzung des § 52 Abs 4a EStG idF JStG 2019 wird hinsichtlich der zeitlichen Anwendung ein Gleichklang mit der Grundnorm hergestellt (BT-Drucks 19/13436, 211).

Bereits die FinVerw war der Auffassung, dass zunächst die Einkünfte des Ehegatten individuell zu ermitteln sind und somit nur ein verbleibender Verlust nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich mit dem Sanierungsgewinn des anderen Ehegatten zu verrechnen ist (OFD Nds v 12.07.2017, S 2140–8 – St 244, Tz II.3.2; OFD Ffm v 24.01.2018, S 2140 A-4-St 213 "Verlustverrechnung"; s auch Desens, FR 2017, 981, 987).

Auch nach Einführung des Abs 3a ist mE weiterhin davon auszugehen, dass lediglich die Verlustpositionen nach § 3a Abs 3 Nr 9ff EStG (wie der gemeinsame Verlustvortrag nach Nr 10 und der Verlustrücktrag nach Nr 11), welche erst nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu verrechnen sind, den Sanierungsertrag mindern. Entsprechend fallen die Verluste, welche die Positionen vor der Zusammenrechnung betreffen, nicht unter die Neuregelung (Hallerbach in H/H/R, § 3a EStG Rz J C2 A020–4). Mittels getrennter Veranlagung lässt sich der Verbrauch des Verlustpotentials des anderen Ehegatten im Sanierungsjahr verhindern (Levedag in Schmidt, § 3a EStG Rz 40; OFD Nds v 12.07.2017, S 2140–8 – St 244, Tz II.3.2; OFD Ffm v 24.01.2018, S 2140 A-4-St 213 "Getrennte Veranlagung").

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